XI ZB 10/22
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 10/22 BESCHLUSS vom 9. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:090522BXIZB10.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 10.500 €.
Gründe: I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit einer am 23. April 2007 gezeichneten Beteiligung an einem geschlossenen Fonds auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls verjährt wäre. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung wegen Verjährung abgewiesen habe. Der Zurückweisungsbeschluss ist der Klägerin am 25. Januar 2022 zugestellt worden.
II.
Die gegen diesen Zurückweisungsbeschluss eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Prozessbevollmächtigten aus der Berufungsinstanz bei dem Berufungsgericht eingelegt worden und überdies schon nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und das Gesetz sieht nur für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss die Rechtsbeschwerde vor (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), während statthaftes Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach § 522 Abs. 3 ZPO allein die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 10 ff.).
Die von der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung (s. dazu Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 17 mwN) sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig wäre. Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt nur 10.500 € und übersteigt damit nicht 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Überdies fehlt es auch insoweit an einer formund fristgemäßen Einlegung (§ 544 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2020 - IX ZA 18/19, juris Rn. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2021 - 330 O 233/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2022 - 13 U 125/21 - Menges