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1 StR 358/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 358/18 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR358.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 2018 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die Revision wird im Übrigen als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten – teilweise in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten – in Höhe von 1.891.728 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat betreffend den Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch ist hingegen rechtsfehlerhaft. Für die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren fehlt es an den Voraussetzungen von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Denn der Angeklagte erlangte in keiner Phase des Tatablaufs die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Diebesgut (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, juris Rn. 8 und vom 9. August 2018 – 3 StR 302/18, juris Rn. 2; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN). Nach den Feststellungen bestand sein Tatbeitrag in allen Fällen darin, Gitterboxen mit Dieselinjektoren in einem Lagervorbau bereitzustellen und mit einem Gabelstapler auf einen Lastkraftwagen zum Abtransport durch die Mitangeklagten zu laden. Dieser kurzzeitige Zugriff in der Gewahrsamssphäre des Berechtigten genügte nicht, um einen Vermögenszufluss bei dem Angeklagten zu bewirken (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 12 ff. und vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93 mwN; Beschluss vom 8. August 2013 – 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44 f.).

Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2018 – 3 StR 302/18, juris Rn. 2 mwN) die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 10.000 Euro beschränken. Diesen Betrag hat der Angeklagte, der sich nicht anders hätte verteidigen können, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Hintermann für die Taten erhalten. Die Mitangeklagten haften für den Wert des Tatlohns nicht als Gesamtschuldner.

Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision, die in erster Linie die Strafhöhe beanstandet, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum Jäger Bär Pernice Fischer

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