18 W (pat) 22/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/16 Verkündet am 11. April 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 022 405.5 …
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. OttenDünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater ECLI:DE:BPatG:2018:110418B18Wpat22.16.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2016 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 2 bis 32, eingegangen am 27. April 2016, - Figuren 1 bis 5, eingegangen am 27. April 2016.
Gründe I.
Die am 27. April 2016 beim Deutschen Patent und Markenamt eingereichte Teilungsanmeldung 10 2013 022 405.5 geht aus der Patentanmeldung 10 2013 022 299.0 hervor, die selbst wieder als Teilungsanmeldung aus der Stammanmeldung 10 2013 014 172.9 hervorgegangen ist und die britische Priorität 1215428.2 vom 30. August 2012 in Anspruch nimmt. Die vorliegende Teilungsanmeldung trägt die Bezeichnung
„Schutz globaler Register in einem Multithreaded-Prozessor“
und wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 19. Juli 2016 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig angegeben sei, dass dieser ihn ausführen könne.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2016 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 2 bis 32, eingegangen am 27. April 2016,
- Figuren 1 bis 5, eingegangen am 27. April 2016.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 „Verfahren zum Verwalten globaler Ressourcen innerhalb eines Multithreaded-Prozessors,
M1a wobei der Multithreaded-Prozessor mehrere HardwareThreads umfasst und das Verfahren umfasst:
M2 Empfangen (202) einer Instruktion aus einem HardwareThread, in eine globale Ressource zu schreiben; M3 Überprüfen (204) eines globalen Steuerfelds in einem globalen Register im Multithreaded-Prozessor,
M3a um zu bestimmen, ob der Hardware-Thread Schreibzugriff auf die globale Ressource hat,
M3b wobei das globale Steuerfeld der globalen Ressource zugeordnet ist; M4 in Reaktion auf das Bestimmen, dass der Hardware-Thread Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, Erlauben (206) der Ausgabe der Instruktion; und M5 in Reaktion auf das Bestimmen, dass der Hardware-Thread keinen Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, Verhindern (208) der Ausgabe der Instruktion und Auslösen einer Ausnahme.“
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 8 lautet:
N1 „Multithreaded-Prozessor, umfassend: N1a mehrere Hardware-Threads (105-108); N1b wenigstens eine globale Ressource (110); und N1c Hardware-Logik (403), die ausgelegt ist zum: N2 Empfangen einer Instruktion aus einem der mehreren Hardware-Threads, in eine globale Ressource zu schreiben; N3 Überprüfen eines globalen Steuerfelds in einem globalen Register im Multithreaded-Prozessor, N3a um zu bestimmen, ob der Hardware-Thread Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, N3b wobei das globale Steuerfeld der globalen Ressource zugeordnet ist; und N4 in Reaktion auf das Bestimmen, dass der Hardware-Thread Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, Erlauben der Ausgabe der Instruktion, N5 wobei die Hardware-Logik ferner dafür ausgelegt ist, in Reaktion auf das Bestimmen, dass der Hardware-Thread keinen Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, das Ausgeben der Instruktion zu verhindern und eine Ausnahme auszulösen.“
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung zulässig und die Gegenstände der geltenden Ansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt:
P1 TriCore 1, 32-bit Unified Processor Core, Volume 1, Core Architecture, V 1.3 & V 1.31 Architecture, User's Manual, V 1.3.8, Ordering No. B158-H8581-G2-X-7600, Infineon Technologies AG, Januar 2008, und P2 Kluge, F. u. a.: Use of Helper Threads for OS Support in the Multithreaded Embedded TriCore 2 Processor. In: Proceedings Work-InProgress-Session of the 13th Real-time and Embedded Technology and Applications Symposium, Bellevue, USA, 2007, Seiten 25-27.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft den Schutz globaler Register in einem MultithreadedProzessor (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, letzter Abs.).
Die Anmeldung geht davon aus, dass Multithreaded-Prozessoren in der Regel lokale und globale Allzweckregister umfassen. Die lokalen Register seien dem jeweiligen Hardware-Thread vorbehalten, und nur der Hardware-Thread selbst könne darauf zugreifen, während globale Register von verschiedenen Hardware-Threads gemeinsam genutzt würden. In einem Beispiel könne ein Multithreaded-Prozessor ein Vier-Thread-Prozessor sein, und diese vier Threads könnten alle in der Lage sein, auf einen Satz globaler Register zuzugreifen. Diese globalen Register könnten von verschiedenen Threads für verschiedene Zwecke verwendet werden, und die Zuweisung globaler Register für diese verschiedenen Zwecke werde in der Regel von einem Compiler ausgeführt (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, ersterAbs.).
Die Anmeldung nennt als Aufgabe, die Verwaltung des Zugriffs auf globale, von mehreren Threads gemeinsam genutzte Ressourcen zu verbessern (vgl. geltende Beschreibung S. 1, handschriftlicher Einschub in Zeile 30).
Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Programmierung von Multithreaded-Prozessoren.
Die Aufgabe soll durch ein Verfahren zum Verwalten globaler Ressourcen innerhalb eines Multithreaded-Prozessors nach Patentanspruch 1 und einen Multithreaded-Prozessor nach Patentanspruch 8 gelöst werden.
Im Verfahren nach Anspruch 1 wird von einem Multithreaded-Prozessor ausgegangen, der mehrere Hardware-Threads umfasst (vgl. Merkmale M1,M1a). Zum Verwalten globaler Ressourcen innerhalb dieses Prozessors ist vorgesehen, dass nach Empfang einer Instruktion aus einem Hardware-Thread zum Schreiben in eine globale Ressource (Merkmal M2) in einem globalen Register im Multithreaded-Prozessor ein Steuerfeld überprüft wird, das der globalen Ressource zugeordnet ist (Merkmal M3, M3b). Das Überprüfen dient dazu, zu bestimmen, ob der Hardware-Thread Schreibzugriff auf diese globale Ressource hat (Merkmal M3a). Wenn der Hardware-Thread Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, wird die Ausgabe der Instruktion erlaubt (Merkmal M4). Wenn der Hardware-Thread dagegen keinen Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, wird die Ausgabe der Instruktion verhindert und eine Ausnahme ausgelöst (Merkmal M5).
Anspruch 8 ist auf einen Multithreaded-Prozessor gerichtet, der mehrere Hardware-Threads und wenigstens eine globale Ressource umfasst und der eine Hardware-Logik aufweist, die zur Ausführung eines Verfahrens entsprechend Anspruch 1 eingerichtet ist.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Die Änderungen in den Ansprüchen 1 bis 8 gegenüber den Anmeldeunterlagen liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Der Patentanspruch 1 basiert auf den in der Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2, wobei der Verfahrensschritt der Überprüfung ausgehend von Seite 4, Zeilen 6 bis 11 der in der Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Beschreibung präzisiert wurde. Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 14, die Ansprüche 3 bis 7 basieren auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 9 bis 13. Der Patentanspruch 8 umfasst die in der Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Ansprüchen 16 und 17, wobei die Überprüfung von Registern gemäß Seite 4, Zeilen 6 bis 11 der ursprünglich eingereichten Beschreibung präzisiert wurde.
In allen Ansprüchen wurde basierend auf dem ersten Absatz der Seite 1 der in der Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Beschreibung der Begriff „Thread“ dahingehend präzisiert, dass es sich um einen „Hardware-Thread“ handelt.
In der Beschreibungseinleitung wurde eine Würdigung des Standes der Technik ergänzt und eine der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe angegeben. Die Figuren 1 bis 5 entsprechen inhaltlich den zum Anmeldetag eingereichten Figuren.
3. Der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
Der Fachmann entnimmt Druckschrift P1 das Verwalten von Ressourcen innerhalb eines Prozessors gemäß Anspruch 1, sowie einen entsprechenden Prozessor gemäß Anspruch 8, wobei der Prozessor jedoch keine HardwareThreads umfasst und es sich somit nicht um einen „Multithreaded-Prozessor“ im Sinne der vorliegenden Anmeldung handelt (teilweise Merkmal M1/N1). Den Ausführungen zu Adressräumen und Tasks (S. 10-5, Kap. 10.4; S. 4-1, Kap. 4.1; sowie S. 3-8 und S. 1-7, erster Satz) entnimmt der Fachmann zudem das Ausführen einer Mehrzahl an Prozessen und von Threads, wobei er aufgrund der beschriebenen Kontext-Wechsel ein softwareseitiges Multithreading mitliest (teilweise Merkmale M1a/N1a).
Aus der Beschreibung der Schreibberechtigung („Global Address Register Write Permission“, vgl. S. 3-8) liest der Fachmann die Möglichkeit mit, Instruktionen aus einem von mehreren Threads zu empfangen, um in ein globales Register zu schreiben, wobei das Register („Global Address Register“) als globale Ressource angesehen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang sind keine Hardware-Threads genannt (teilweise Merkmal M2/N2).
Ein „Global Register Write Permission Flag“ sagt aus, ob der in Ausführung befindliche Thread in das (globale) Adressregister schreiben darf oder nicht und ist damit der globalen Ressource zugeordnet. Das Flag ist Teil des „Program Status Word Register“ (vgl. S. 3-6, Kap. 3.2.2, i. V. m. S. 3-8). Dieses Register enthält jedoch keine Benennung des aktiven Threads, sondern ist taskspezifisch („task-specific“) und wird bei einem Kontext-Wechsel gesichert. Es handelt sich daher nicht um ein globales Register, womit es sich bei der enthaltenen Angabe der Schreibberechtigung („Global Register Write Permission“) auch nicht um ein globales Steuerfeld in einem globalen Register handelt (teilweise Merkmale M3/N3, M3a/N3a, M3b/N3b). Aus der genannten Schreibberechtigung ergeben sich für den aktiven Thread implizit die beiden Möglichkeiten, dass ein Schreibzugriff auf die globale Ressource zugelassen oder verhindert wird. Auch hier bezieht sich der Schreibzugriff nicht auf einen Hardware-Thread sondern einen Software-Thread. Die Ausgabe einer Ausnahme bei fehlender Schreibberechtigung ist nicht vorgesehen (teilweise Merkmale M4/N4, M5/N5).
Der Druckschrift P1 entnehmbare Prozessor unterscheidet sich damit vom Gegenstand des Anspruchs 1 und 8 jeweils darin, dass keine HardwareThreads vorgesehen sind (vgl. Merkmale M1a/N1a, M2/N2, M3a/N3a, M4/N4, M5/N5). Druckschrift P1 ist zudem kein globales Steuerfeld eines globalen Registers zu entnehmen (vgl. Merkmale M3/N3, M3b/N3b). Das Auslösen einer Ausnahme in Reaktion auf das Prüfen eines globalen Steuerfeldes, wenn ein Hardware-Thread bei Empfang einer Schreib-Instruktion keinen Schreibzugriff auf die globale Ressource hat, ist ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal M5/N5).
Druckschrift P2 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Nachfolgeversion des in Druckschrift P1 beschriebenen Prozessor-Kerns um einen Multithreaded-Prozessor mit Hardware-Threads im Sinne des vorliegenden Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 8 handelt (vgl. S. 25, li. Sp., Abstract; S. 25, re. Sp., erster und zw. Abs.; sowie Definition von „multithreaded processor“, S. 25, li. Sp., zw. Abs. / Merkmal M1a/N1a, teilweise Merkmale M2/N2, M3a/N3a, M4/N4, M5/N5 bzgl. Hardware-Threads). Druckschrift P2 sind keine Angaben zur Ausführung von Instruktionen oder zur Verwendung von globalen Registern oder Ressourcen des Prozessors zu entnehmen (vgl. Merkmale M2/N2 bis M5/N5). Weiterer relevanter Stand der Technik ist nicht bekannt geworden.
Die Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 8 sind daher jeweils neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
4. Der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Druckschrift P1 fehlt jeglicher Hinweis auf eine Realisierung des Prozessors als Multithreaded-Prozessor mit Hardware-Threads. Druckschrift P2 ist jedoch entnehmbar, dass ein Prozessor gemäß Druckschrift P1 auch mit HardwareThreads realisiert werden kann. Der in Druckschrift P2 beschriebene Prozessor ist dabei kompatibel zu seiner in Druckschrift P1 beschriebenen Vorgängerversion (vgl. P2, S. 25, re. Sp., erster Abs.), so dass der Fachmann die Merkmale des Prozessors nach Druckschrift P1 auch in einem Multithreaded-Prozessor mit Hardware-Threads gemäß Druckschrift P2 als realisiert ansieht. Die Merkmale M1a, M2 und M3a des Anspruchs 1 sowie die Merkmale N1a, N2, N3a des Anspruchs 8 ergeben sich damit in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik.
Die Gestaltung des „Program Status Word Register“ gemäß Druckschrift P1 (vgl. S. 3-6, Kap. 3.2.2, i. V. m. S. 3-8) gibt jedoch keinen Hinweis darauf, die Zugriffsinformationen dieses Registers als globales Steuerfeld eines globalen Registers zu realisieren (vgl. Merkmal M3 bzw. N3). Da das Register nach Druckschrift P1 eine Zuordnung zum aktiven Thread voraussetzt und keine Speicherung oder Zuordnung der Identifikation des entsprechenden Threads vorsieht, weist dies allenfalls auf eine lokale Lösung innerhalb des Kontexts des Threads hin. Druckschrift P2 gibt ebenfalls keinen Hinweis auf ein entspre- chendes Merkmal, da ihr keine näheren Angaben zur Ausführung von Instruktionen oder Threads und den zu deren Verwaltung vorzusehenden Registern zu entnehmen sind. Das Auslösen einer Ausnahme in Reaktion auf das Fehlen einer Schreibberechtigung für eine globale Ressource beim Prüfen eines zugeordneten globalen Steuerfeldes ist ebenfalls weder Druckschrift P1 noch Druckschrift P2 zu entnehmen (vgl. Merkmal M5 bzw. N5).
Somit erhält der Fachmann auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften P1 und P2 und unter Einbeziehung seines Fachwissens keinen Hinweis auf eine Verwaltung von Schreibrechten in einem globalen und somit für alle Hardware-Threads zugänglichen gemeinsamen Register.
Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind.
5. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden Ausführungsformen gemäß den Ansprüchen 2 bis 7, die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
6. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Fi/Pf