Paragraphen in 5 StR 94/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 244 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 94/21 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:270421B5STR94.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2020 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den auf Beweiserhebung gerichteten Antrag vom 17. Dezember 2020 abgelehnt hat, und den Urteilsgründen besteht nicht. Das Landgericht hat im Urteil unter anderem darauf abgestellt, dass der Einsatz eines mit teurer Verschlüsselungssoftware versehenen hochwertigen Mobiltelefons, wie es beim Angeklagten gefunden wurde, nach Angaben sachverständiger Zeugen in klein- und gelegenheitskriminellen Kreisen nicht verbreitet ist. Dem widerspricht nicht, dass es die Strafkammer bei der Ablehnung des mangels bestimmt behaupteter Tatsachen zutreffend nicht als Beweisantrag im Rechtssinne (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) behandelten Antrags als bedeutungslos angesehen hat, dass derartige verschlüsselte Telefone nicht nur im Bereich von Betäubungsmittelkriminalität, sondern auch beim Diebstahl von Fahrzeugen, Wohnungseinbruchdiebstahl oder Raubdelikten Verwendung finden.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Auch die Einziehungsentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf.
b) Demgegenüber kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht nach Schilderung einer Vielzahl mildernder Faktoren als einzige gewichtige Strafschärfungsgründe benannt, „dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und dass bei der vom Vorsatz umfassten Gesamtmenge von 10 kg Kokain die Gesamtmenge Kokainhydrochlorid den Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g um fast das 2.000-fache überschritten hat“.
Weil die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte mit einem – dem sichergestellten Kokain entsprechenden – Wirkstoffanteil von knapp 80 % gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat, hat sie die Überschreitung der nicht geringen Menge falsch berechnet. Statt um fast das 2.000-fache wurde dieser Grenzwert vorsätzlich lediglich um fast das
1.600-fache überschritten. Angesichts dieser Differenz kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler eine andere Strafe bestimmt hätte.
Die Feststellungen sind von diesem bloßen Rechenfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Cirener Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.12.2020 - 611 KLs 15/20 6002 Js 528/20 6002 Js 528/20
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