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5 StR 331/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 331/22 BESCHLUSS vom 9. November 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:091122B5STR331.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. April 2022 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer Schusswaffe und Munition sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands schuldig ist; b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und Munition in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, letzteres in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer verbotenen Waffe“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch klargestellt (vgl. zur Tenorierung einer Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 5 StR 495/20; vgl. im Übrigen zur Klarstellung der ansonsten durch die Aufnahme nicht notwendigen Inhalts unübersichtlichen Urteilsformel BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 StR 314/13 Rn. 35).

3. Der Maßregelausspruch kann indes keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht ein zu enges Verständnis vom symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang und den Anlasstaten zugrunde gelegt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten war. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hatte, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten beging. Es genügt, dass er für die Anlasstaten oder ihr Ausmaß und die Befürchtung, ein solcher Einfluss des Hanges sei auch in Zukunft zu erwarten, ursächlich geworden war. Dies liegt bei Straftaten, die begangen werden, um Betäubungsmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe. Ein aus den Taten oder ihren Erträgen bedienter Eigenkonsum genügt auch dann, wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Betäubungsmitteln betreibt (zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 262/18 Rdnr. 5 m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen hat das Landgericht sich in rechtsfehlerhafter Weise gelöst und den symptomatischen Zusammenhang verneint, obwohl die Anlasstaten nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls „mittelbar auch de[m] Betäubungsmittelkonsum“ des Angeklagten dienten (UA S. 14). Es liegt danach auf der Hand, dass der Angeklagte seinen Konsum durch die Einnahmen seines Betäubungsmittelhandels finanzierte, auch wenn dies nicht sein vorrangiges Ziel gewesen sein mag (UA S. 8).

Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil beruht im Maßregelausspruch auf diesem Rechtsfehler, weil Anhaltspunkte dafür, dass der mehrfach einschlä- gig vorbestrafte Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB wäre,

nicht ersichtlich sind und angesichts der bereits im Jahr 2015 erfolgreich abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung und der sich daran anschließenden, über mehrere Monate dauernden Abstinenz die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) nicht fernliegt.

Die zur neuen Verhandlung berufene Strafkammer wird daher über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – nunmehr unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu zu entscheiden haben. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 26.04.2022 - 2 KLs 430 Js 23947/21

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