Paragraphen in 4 StR 315/21
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1 | 249 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 315/21 BESCHLUSS vom 24. November 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:241121B4STR315.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Verlesung des Schreibens vom 17. März 2020 gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer die Begründung der Ablehnung in den Urteilsgründen nicht vollständig mitgeteilt hat. Denn der Senat hatte die Urteilsgründe bereits auf die Sachrüge hin vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Sie ist aber unbegründet, weil die Strafkammer diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 249 Abs. 2 StPO und den FairTrial-Grundsatz verstoßen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Angriffsrichtung unklar bleibt. Eine fehlerhafte Durchführung des Selbstleseverfahrens wird ersichtlich nicht geltend gemacht.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 29.03.2021 ‒ 2 Ks - 6160 Js 213979/20
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