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5 StR 188/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 188/19 BESCHLUSS vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:210519B5STR188.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro angeordnet. Während die Revision zum Schuld- und Strafausspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt:

„Dagegen hält die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen der Überprüfung nicht stand. Zwar ist es in Fällen, in denen Werte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert, zulässig, die Höhe des Erlangten zu schätzen (vgl. § 73d Abs. 2 StGB; st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89 - juris). Jedoch müssen die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, festgestellt und erwiesen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 2 BvR 67/15 -, NStZ-RR 2015, 335 zu § 40 Abs. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 3 StR 501/18 -, juris). Vorliegend fehlt es indessen an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Denn die Überlegung, der Angeklagte werde seine Tätigkeit nicht umsonst ausgeführt haben (UA S. 17), rechtfertigt allenfalls die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, nicht jedoch die Feststellung, er habe für seine Tätigkeit auch jeweils konkret Geld oder einen geldwerten Vorteil in entsprechender Höhe erlangt.“

Dem schließt sich der Senat an. Da insoweit weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, lässt er die Einziehungsentscheidung entfallen. Der nur geringfügige Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler

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