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5 StR 196/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 196/24 BESCHLUSS vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:100924B5STR196.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2024 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend Taten 5 und 6 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2023 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen und des Betruges in 16 Fällen schuldig ist, und b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 733.100,95 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 88.000 Euro entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 821.100,95 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Taten 5 und 6 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die Taten 5 und 6 verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Tat 20 der Urteilsgründe) und der verbleibenden 17 Einzelstrafen zwischen fünf Monaten und einem Jahr und vier Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Freiheitsstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 88.000 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79/20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19).

2. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 19.12.2023 - 3 KLs 545 Js 67518/18

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