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2 ARs 130/13

BUNDESGERICHTSHOF ARs 130/13 2 AR 85/13 BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen wegen des Vorwurfs der falschen Versicherung an Eides Statt Antragsteller:

Az.: Ws 22/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein Az.: 1 Ws 22/13 (3/13) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 24. April 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen hatte der Antragsteller mit bei dem Bundesgerichtshof am 23. April 2013 eingegangenen Schriftsatz sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er lediglich die "Bezeichnung Beschwerde" für seine Rechtsmittelschrift zurückgenommen, beantragt aber weiter, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben.

Becker Appl Schmitt

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