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IX B 13/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.4.2013, IX B 13/13 Verjährung, Soll-Verlustabzug Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch nicht vor.

1. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfordert --hier fehlende-- substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).

b) Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte der Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 2001). Das ist nicht geschehen.

c) Im Übrigen ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam und eine Rechtsfortbildung nicht erforderlich; auch eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 65/05 (BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921) liegt nicht vor. Die Rechtslage ist geklärt. Denn ein verbleibender Verlustabzug (aus den Jahren 1990 bis 1993) kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist über § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung nicht mehr gesondert festgestellt werden --so auch zutreffend das FG--, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen (1996 bis 1998), in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Beträge verfügt hat (sog. Soll-Verlustabzug; vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b bb; vom 24. Januar 2012 IX R 20/11, BFH/NV 2012, 1132). Insbesondere aber verschiebt sich das Verlustpotential --entgegen der Ansicht des Klägers-- nicht in den verfahrensrechtlich noch "offenen" nächsten Veranlagungszeitraum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, a.a.O.). Eine "unbegrenzte Vortragsmöglichkeit" ist der BFH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen.

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