• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 221/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 221/12 BESCHLUSS vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja InsO § 93; UmwG § 133 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12 - OLG Brandenburg LG Potsdam Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.

Kayser Grupp RiBGH Raebel ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Kayser Möhring Lohmann Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 12.08.2011 - 4 O 223/09 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 7 U 172/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 221/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 93 InsO
3 133 UmwG
1 11 InsO
1 123 UmwG
1 114 ZPO
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 11 InsO
3 93 InsO
1 123 UmwG
3 133 UmwG
1 114 ZPO
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Original von IX ZR 221/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 221/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum