Paragraphen in IX ZR 68/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 544 | ZPO |
1 | 103 | GG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
3 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/12 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. Februar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.984,20 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f). Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Auch stellt die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten, ungeschriebenen Obersatz auf, der Steuerberater habe seinen Mandanten vor Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht über deren Voraussetzungen und Risiken aufzuklären. Ebenso wenig ist, angesichts der einleitenden Obersätze, von einem grundlegenden Missverständnis der Senatsrechtsprechung auszugehen. Es handelt sich hier allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 4 O 2981/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 28/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 544 | ZPO |
1 | 103 | GG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
3 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen