4 StR 491/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 491/24 BESCHLUSS vom 29. Januar 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:290125B4STR491.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. August 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,
a) soweit er im Fall III.8. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des PKW Mercedes Benz E 350 CDI 4Matic, FIN: , sowie der „sichergestellten Betäubungsmittel, Asservatennummer 1 aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 10.10.2022 (Bl. 280 d. Akte)“ angeordnet worden ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K.
und die Revision des Angeklagten T.
werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K.
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte T. tels zu tragen.
hat die Kosten seines Rechtsmit- Gründe:
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 21. Juli 2023 den Angeklagten K.
unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten T.
hatte es, ebenfalls unter Teilfreisprechung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagten hatte das Landgericht zudem Einziehungsanordnungen getroffen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 hat der Senat das Urteil teilweise aufgehoben und geändert. Insbesondere hat er die Verurteilung des Angeklagten K.
in den – vom Landgericht rechtlich als eine Tat behandelten – Fällen III.8. und 9. der Urteilsgründe mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen sowie den hierauf bezogenen Einziehungsausspruch aufgehoben. Ferner hat er die Schuldsprüche gegen beide Angeklagten zu denjenigen Fällen geändert, in denen sich das Handeltreiben auf Cannabis bezog, und die diesbezüglichen Einzelstraf- sowie beide Gesamtstrafaussprüche aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2 Dieses hat im zweiten Rechtsgang den Angeklagten K.
im Fall III.8. der Urteilsgründe erneut wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und hinsichtlich der weiteren Straftatbestände insoweit gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen. Ferner hat es die Einziehung des für die Tat III.8. der Urteilsgründe verwendeten Kraftfahrzeugs sowie des tatgegenständlichen Betäubungsmittels angeordnet und die im ersten Rechtsgang aufgehobenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagten neu zugemessen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten T.
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Verurteilung des Angeklagten K.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III.8. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Sie wird von den Feststellungen nicht getragen, denn diese ergeben den subjektiven Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht. Das Landgericht hat in seinem nunmehr angefochtenen Urteil ausgeführt, dass auf „der Grundlage der bestandskräftigen Feststellungen der 17. Strafkammer in ihrem Urteil vom 21.07.2023 (…) im Lichte des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2024 von folgendem Sachverhalt auszugehen“ sei, welchen es anschließend durch wörtliche Übernahme der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zur Sache – soweit sie nicht von der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO erfasst sind – in kursiver Schrift wiedergegeben hat. Dies sowie das Fehlen jeglicher beweiswürdigender Ausführungen zu dem Fall III.8.
der Urteilsgründe belegen, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in diesem Fall getroffen, sondern angenommen hat, auch insoweit bestandskräftige Feststellungen des im ersten Rechtsgang angefochtenen Urteils zugrunde legen zu können. Dies ist rechtsirrig, denn der Senat hatte die Verurteilung in den Fällen III.8. und 9. der Urteilsgründe wie ausgeführt aufgehoben und allein diejenigen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; solche zur inneren Tatseite fehlen somit.
Die Verurteilung im Fall III.8. der Urteilsgründe unterliegt daher der Aufhebung. Das Entfallen der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, bei der es sich um die Einsatzstrafe handelt, entzieht zugleich der Gesamtstrafe die Grundlage. Die im zweiten Rechtsgang erneut angeordnete Einziehung des Kraftfahrzeugs und des in diesem Fall tatgegenständlichen Betäubungsmittels (von der Strafkammer bezeichnet mit der Asservatennummer 1 aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 10.10.2022) kann infolge der Aufhebung des zugrundeliegenden Schuldspruchs ebenfalls nicht bestehen bleiben.
2. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird – sollte es zu Fall III.8. wiederum die Voraussetzungen der Einziehung des Betäubungsmittels und des Kraftfahrzeugs bejahen – Gelegenheit haben, die bereits im Senatsbeschluss vom 22. Mai 2024 dargelegten Anforderungen an die Bezeichnung einzuziehender Gegenstände in der Urteilsformel zu beachten. Ferner wird es gegebenenfalls dem von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Umstand Rechnung tragen können, dass der sichergestellte Pkw inzwischen im Wege der Notveräußerung verwertet worden ist (vgl. § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Quentin Dietsch Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dresden, 01.08.2024 ‒ 15 KLs 428 Js 20532/22 (2)