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I B 43/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.12.2014, I B 43/14 Auswechslung des Klagegegenstands - Berichtigungsbescheid Tatbestand I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) mit Nachforderungsbescheid vom 3. Juli 2008 in Anspruch genommen; der Bescheid ist darauf gestützt, dass die Klägerin die aus dem Einlagekonto erbrachten Leistungen (Ausschüttungen) an ihre Gesellschafter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) überhöht bescheinigt habe. Ihr Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das FA u.a. erläutert, dass der vorgenannte Bescheid versehentlich als Nachforderungsbescheid bezeichnet worden sei; tatsächlich sei die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) lägen im Streitfall vor. Während des Klageverfahrens hat das FA --in betragsmäßig unveränderter Höhe-- einen so bezeichneten Haftungsbescheid (vom 19. August 2013) erlassen und diesen damit begründet, dass er den Bescheid vom 3. Juli 2008 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtige. Nachdem die Klägerin beantragt hatte, den Haftungsbescheid aufzuheben, ist das Verfahren vom Finanzgericht (FG) insoweit abgetrennt und an das FA zur Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsverfahrens) zurückverwiesen worden. Der Klage gegen den Nachforderungsbescheid (vom 3. Juli 2008) hat das FG stattgegeben. Es ist hierbei u.a. davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Klagegegenstands nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt seien, da Haftungs- und Nachforderungsbescheide nicht den nämlichen Regelungsgegenstand beträfen. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 8. April 2014 6 K 3605/12).

Entscheidungsgründe II. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit dem das FA sich u.a. auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruft, hat Erfolg. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Das FA rügt zu Recht, dass der während des vorinstanzlichen Verfahrens ergangene Haftungsbescheid vom 19. August 2013 nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Das FG hat bei seiner hiervon abweichenden Auffassung offensichtlich übersehen, dass es insoweit keiner Entscheidung darüber bedarf, ob dieser Bescheid den zunächst ergangenen Nachforderungsbescheid i.S. von § 68 Satz 1 FGO geändert oder ersetzt hat. Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil in den Erläuterungen des Bescheids auf die Berichtigungsvorschrift des § 129 AO (betreffend die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten) Bezug genommen wird und für einen solchen Fall § 68 Satz 4 Nr. 1 FGO die entsprechende Geltung von Satz 1 der Vorschrift anordnet. Die hierdurch ausgelöste Änderung des Klagegegenstands tritt unabhängig davon ein, ob die vom FA reklamierten Voraussetzungen für den Erlass eines Berichtigungsbescheids nach § 129 AO vorliegen; maßgeblich ist allein, dass der Bescheid sich auf diese Norm stützt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BFHE 228, 486, BStBl II 2010, 726; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 68 Rz 70; Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 68 Rz 51). Nur diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck des § 68 FGO, der verhindern will, dass der Kläger durch einen einseitigen Akt des FA aus dem gerichtlichen Verfahren gedrängt und in das Verwaltungsstreitverfahren zurückversetzt wird (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 7, m.w.N.).

2. Die hiervon abweichende Handhabung des FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311; allgemein Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 69); das vorinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückzuverweisen. Demgemäß wird das FG --nach vorheriger Aufhebung seines Trennungsbeschlusses (s. dazu Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 73 FGO Rz 45) und unter Berücksichtigung der angepassten Anträge der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 18. September 2013)-- über die Rechtmäßigkeit des nach § 129 AO ergangenen Haftungsbescheids zu entscheiden haben (Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz 70).

3. Die Kostenentscheidung wird in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.

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