Paragraphen in 5 StR 310/20
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 310/20 URTEIL vom 23. Juni 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2021:230621U5STR310.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 2021, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof W. Staatsanwältin F.
– in der Verhandlung, – in der Verkündung als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin Ha. Rechtsanwalt K.
,
als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwalt C.
als Verteidiger des Angeklagten H. ,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen - Gründe:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.
Soweit das Landgericht eine vor dem 13. November 2017 getroffene Bandenabrede unter Beteiligung der nicht revidierenden Mitangeklagten B. abgelehnt hat, weil es sich um „einzelne Ausnahmefälle“ handelte, in denen sie Arbeitsunterlagen gutgläubiger Arbeitgeber fälschte, ist dies revisionsrechtlich deswegen noch hinzunehmen, weil es sich bei den angefochtenen Fällen allein im Fall 1 um eine solche Fälschung der B.
handelte und der Tatzeitpunkt den Beginn ihrer dahingehenden Tätigkeit darstellte.
Auch die Strafzumessungsentscheidung zeigt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler auf. Hierzu hat er darauf hingewiesen, dass „ein Missverhältnis der Strafe zur Schwere der Tat im Sinne der Nr. 147 Abs. 1 Satz 3 RiStBV nicht einmal ansatzweise zu beklagen“ sei.
2. Die Revisionen der Angeklagten – die des Angeklagten H. ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt – sind unbegründet. Die jeweils auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Cirener Berger Gericke Köhler von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 01.10.2019 - 255 Js 438/18 (525 KLs) (7/19) 121 Ss 85/20
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