Paragraphen in 1 StR 200/13
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BUNDESGERICHTSHOF StR 200/13 BESCHLUSS vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
2 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte „unzulässiger Protokollierung“ durch „unzulänglicher Protokollierung“ ersetzt werden.
Raum Radtke Wahl Mosbacher Jäger
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