Paragraphen in IX ZR 214/15
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 214/15 BESCHLUSS vom 20. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZR214.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. April 2017 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 13. Oktober 2016 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe Eine Berichtigung des Tenors des Urteils vom 13. Oktober 2016 dahin, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben wird, als die Klage auf Zahlung weiterer 9.723,80 € abgewiesen wurde, kann nicht erfolgen. Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit des Tenors gemäß § 319 ZPO vor.
Dem Revisionsantrag Ziff. 1b, mit dem die Klägerin in der Revisionsinstanz - wie schon mit ihrem Berufungsantrag - eine volle Verurteilung des Beklagten auch hinsichtlich der Zahlung weiterer 9.723,80 € erstrebte, hat der Senat nur insoweit entsprochen, als er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat (Revisionsantrag Ziff. 2). Nach dem Tenor des Senatsurteils wird das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Klägerin vollständig aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine weitere Aufhebung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht über die von der Klägerin mit ihrer Berufung verlangten weiteren 9.723,80 € keine eigene, klageabweisende Entscheidung getroffen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht insoweit lediglich die Berufung der Klägerin gegen das (insoweit) klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3 O 147/09 OLG Rostock, Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 U 152/11 -
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