Paragraphen in 6 StR 386/22
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2 | 349 | StPO |
1 | 46 | StGB |
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1 | 46 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 386/22 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR386.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. April 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), weil Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweisen.
Die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts betreffend die Revision der Angeklagten ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bezugnahme der Strafkammer im Rahmen ihrer Strafbemessung im engeren Sinne (§ 46 StGB) auf die Erwägungen, die eine Ablehnung des minder schweren Falls tragen (UA S. 69 f.), sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1991 – 5 StR 248/91; vom 24. September 1991
– 5 StR 364/91, NJW 1992, 324, 325; vom 23. Januar 1997 – 4 StR 591/96, NStZ 1997, 337, 338).
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 18. Oktober 2022 lag vor.
Sander Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 28.04.2022 - 22 Ks 1107 Js 12965/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 46 | StGB |
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1 | 46 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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