Paragraphen in XII ZR 110/21
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2 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 110/21 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:071222BXIIZR110.21.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge, an deren Zulässigkeit mit Blick auf § 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhebliche Bedenken bestehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2022 - I ZR 134/21, juris Rn. 2 mwN), ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 mwN). Er hat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen. Im Hinblick darauf wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZR 18/19 - juris mwN).
Guhling Botur Klinkhammer Krüger Günter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2021 - 37 O 295/20 OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.2021 - 1 U 46/21 -
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