EnZR 97/23
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES EnZR 97/23 URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein Operative Gründe EnWG § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 und 2; UWG § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 a) Eine bestandskräftige und mit hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur lässt in der Regel die Begehungsgefahr für einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften entfallen, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Untersagungsverfügung beruft und dadurch sein Berühmen (hier: Geltendmachung eines einseitigen Rechts zur Preisänderung) aufgibt.
b) Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG hingewiesen werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt.
c) Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23 - Rückerstattungsanordnung).
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 97/23 - OLG Düsseldorf LG Köln ECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR97.23.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte gemäß Tenorziffer 1a zur Unterlassung (Antrag 1b) sowie - jeweils im Hinblick auf die Schreiben vom 23. September und 8. Oktober 2021 - gemäß Tenorziffer 1g zur Unterlassung (Antrag 1h), gemäß Tenorziffer 2a zur Beseitigung (Antrag 2c) und gemäß Tenorziffer 2b zur Auskunft (Antrag 2d) verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das vom Berufungsgericht neu gefasste Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Die Kosten des Revisionsverfahren tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 67.500 €, der des Berufungsverfahrens auf 63.000 € und derjenige des Revisionsverfahrens auf 42.500 € festgesetzt.
Der Kläger wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Er nimmt die Beklagte, die als Energieversorgungsunternehmen Haushaltskunden mit Strom und Gas beliefert, wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen auf Unterlassung, Auskunft und Folgenbeseitigung in Anspruch.
Zwischen August und Oktober 2021 wandte sich die Beklagte mit verschiedenen Schreiben und E-Mails an einige ihrer Haushaltskunden (Verbraucher; nachfolgend auch: Kunden), um eine Erhöhung der Preise und Abschlagszahlungen anzukündigen. Mit E-Mail vom 19. August 2021 wies sie unter anderem darauf hin, es sei aus operativen Gründen erforderlich, einige Einstiegstarife auf den richtigen Stand für die Folgelieferperiode zu bringen. Mit Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 teilte sie einigen ihrer Gas- und Stromkunden mit, aufgrund außergewöhnlich stark angestiegener Großhandelspreise sei für die kommende Verbrauchsperiode eine vorübergehende Preiserhöhung erforderlich. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 informierte die Beklagte einige ihrer Kunden über eine Aktualisierung ihrer Online-Postfächer. Darin befand sich das genannte Schreiben vom 8. Oktober 2021. Zwei Kunden erhielten am 22. Oktober 2021 eine E-Mail, in der die Beklagte erklärte, dass die monatliche Abschlagszahlung erhöht werden müsse. Einem Kunden, der auf das Fehlen eines Preiserhöhungsverlangens hinwies und um Erklärung bat, bestätigte die Beklagte mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 eine - von diesem nicht erklärte - Sonderkündigung zum 5. November 2021 und kündigte an, eine Netzabmeldung zum gleichen Tag in Auftrag zu geben.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 wegen der angekündigten Preiserhöhungen sowie mit Schreiben vom 12. November 2021 wegen der Erhöhung der monatlichen Zahlbeträge und der Bestätigung einer vermeintlichen Sonderkündigung ab. Zudem forderte er sie jeweils erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nach Einleitung von Aufsichtsverfahren gegen die Beklagte stellte die Bundesnetzagentur mit zwei bestandskräftigen Beschlüssen vom 7. Februar 2022 fest (Az. BK6-21-394 und BK7-21-091), dass die Beklagte gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 41b Abs. 3 Satz 1 EnWG verstoßen habe, indem sie gegenüber Haushaltskunden Voraus- und Abschlagszahlungen erhoben habe, denen nicht der Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegen habe und die auch nicht durch rechtmäßige Preismaßnahmen gerechtfertigt seien. Sie untersagte der Beklagten unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 100.000 €, aufgrund der E-Mail vom 22. Oktober 2021 gegenüber betroffenen Haushaltskunden entsprechende Voraus- und Abschlagszahlungen zu erheben.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Unterlassung und Folgenbeseitigung in Form von Rückzahlung unzulässig erhobener Entgelte an die Verbraucher, Übermittlung von Berichtigungsschreiben und Auskunft. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,
Abschlagserhöhungen anzukündigen, ohne diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden anhand nachvollziehbarer und überprüfbaren Kriterien zu berechnen (Antrag 1a; Tenor 1a des landgerichtlichen Urteils; im Folgenden: Ankündigung unberechtigter Abschlagserhöhungen); von Kunden erhöhte Abschlagszahlungen wie in der E-Mail vom 22. Oktober 2021 angekündigt in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, ohne dass den Kunden vorher fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist (Antrag 1b; Tenor 1b des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1a des Berufungsurteils; im Folgenden: Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen); Kunden, die auf die Ankündigung der Abschlagserhöhung geantwortet haben, ohne den Vertrag zu kündigen, eine Sonderkündigung zu bestätigen und eine Netzabmeldung anzukündigen (Antrag 1c; Tenor 1c des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1b des Berufungsurteils; im Folgenden: Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen); für die vorstehend genannten Kunden eine Netzabmeldung in Auftrag zu geben (Antrag 1d; Tenor 1d des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1c des Berufungsurteils; im Folgenden: Netzabmeldung); Preisänderungen anzukündigen, ohne dabei transparent und verständlich den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie mit E-Mail vom 19. August 2021 geschehen (Antrag 1f; Tenor 1f des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1e des Berufungsurteils; im Folgenden: Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses),
erhöhte Preise, wie sie mit E-Mails vom 19. August 2021 oder 14. Oktober 2021 angekündigt wurden, zu berechnen und in Rechnung zu stellen (Antrag 1h; Tenor 1h des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1g des Berufungsurteils; im Folgenden: Berechnung unberechtigt erhöhter Preise).
Zudem hat es die Beklagte verurteilt, ihren von diesen Verhaltensweisen betroffenen Kunden ein Berichtigungsschreiben zu übermitteln (Antrag 2c; Tenor 2 des landgerichtlichen Urteils; Tenor 2a des Berufungsurteils; im Folgenden: Berichtigung) und dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift der von diesen Verhaltensweisen betroffenen Kunden zu geben (Antrag 2d; Tenor 3 des landgerichtlichen Urteils; Tenor 2b des Berufungsurteils; im Folgenden: Auskunft). Wegen des Antrags auf Rückzahlung (Antrag 2a) und der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d, Tenor 5 des landgerichtlichen Urteils) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch wegen der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 zur Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, zur Unterlassung der Berechnung derart unberechtigt erhöhter Preise, zur Berichtigung und zur Auskunft verurteilt (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d; Tenor 1f, 1h, 2 und 3 des landgerichtlichen Urteils; Tenor 1e, 1g, 2a und 2b des Berufungsurteils). Die Berufung der Beklagten hatte lediglich im Hinblick auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Ankündigung unberechtigter Abschlagserhöhungen Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte wendet sich mit der Revision und einer vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Unterlassung erhöhter Abschlagszahlungen, der Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen und von Netzabmeldungen, zur Unterlassung von Preiserhöhungen ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise sowie Berichtigung und Auskunft (Anträge 1b, 1c, 1d, 1f, 1h, 2c und 2d). Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die von ihm zunächst eingelegte Revision, mit der er den Antrag auf Rückzahlung (Antrag 2a) weiterverfolgt hat, hat er zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.
I. Das Berufungsgericht (RdE 2023, 500) hat - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen zu (Antrag 1b). Der Sache nach handele es sich um einen Folgenbeseitigungsanspruch, der keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraussetze. Der Kläger verlange Beseitigung des von der Beklagten durch die rechtswidrige Ankündigung von Abschlagserhöhungen begründeten Störungszustands. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass und wie sie den Störungszustand gegenüber sämtlichen betroffenen Verbrauchern beendet habe.
Die Ansprüche auf Unterlassung der Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen und von Netzabmeldungen (Anträge 1c und 1d) seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG begründet. Die Beklagte habe mit ihrer E-Mail vom 26. Oktober 2021 eine aggressive geschäftliche Handlung vorgenommen, die geeignet sei, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Klage auf Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, auf Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise sowie auf Berichtigung und Auskunft (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d) habe insgesamt Erfolg. Die E-Mail der Beklagten vom 19. August 2021 sowie die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 verstießen gegen das Transparenzgebot. Die Beklagte habe darin nur den alten und den neuen Gesamtpreis genannt, ohne wie erforderlich die Preisbestandteile aufzuschlüsseln. Die Ansprüche auf Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise, auf Berichtigung sowie auf Auskunft seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UKlaG als Folgenbeseitigungsanspruch sowie aus § 242 BGB begründet. Die Beklagte habe durch die Preiserhöhungsmaßnahmen einen fortdauernden, rechtswidrigen Störungszustand geschaffen. Die Verletzungshandlung sei zwar abgeschlossen, von ihr gingen aber noch Beeinträchtigungen für die Empfänger der Nachrichten aus. Da der Kläger als Gläubiger des Folgenbeseitigungsanspruchs keine Kenntnis von Namen und Anschrift der von den Preiserhöhungen betroffenen Verbraucher habe, er aber gegebenenfalls seinen Anspruch auf Versendung von Berichtigungsschreiben gegen die Beklagte vollstrecken müsse, benötigte er die geforderten Angaben, um die Erfüllung des Anspruchs kontrollieren zu können.
II. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Revision auf den Anspruch auf Rückzahlung unzulässig erhobener Entgelte an die Verbraucher (Antrag 2a) beschränken wollte, weil eine solche Beschränkung jedenfalls unzulässig wäre.
1. Zwar kann eine - zulässige - Beschränkung der Revision aus den Urteilsgründen folgen, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dies setzt jedoch die Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 15 mwN - Schienenkartell II; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 14 - LKW-Kartell I; vom 17. September 2024 - EnZR 57/23, RdE 2024, 396 Rn. 17 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antrag auf Rückerstattung teilt mit den Anträgen auf Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses, auf Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise, auf Berichtigung und auf Auskunft (Anträge 1f, 1h, 2c und 2d) die gemeinsame Vorfrage der Wirksamkeit der mit E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 sowie Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 angekündigten Preiserhöhungen. Bei einer Beschränkung der Revision auf Antrag 2a bestünde daher die Gefahr, dass ein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, RdE 2024, 396 Rn. 16 mwN - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden).
III. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Ankündigung erhöhter Abschlagszahlungen (Antrag 1b) wendet (dazu unter 1). Erfolglos bleibt sie wegen der Verurteilung zur Unterlassung der Bestätigung von vermeintlichen Sonderkündigungen, von Netzabmeldungen und von Preiserhöhungen ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses (Anträge 1c, 1d und 1f; dazu unter 2, 3 und 4). Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise, zur Berichtigung und zur Auskunft (Anträge 1h, 2c und 2d) richtet, hat sie im Hinblick auf die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 Erfolg, wegen der E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 bleibt sie erfolglos (dazu unter 5, 6 und 7).
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen (Antrag 1b).
a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO einen Beseitigungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UKlaG zugesprochen.
Der Kläger stützt sich nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt des Antrags auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG. Sein Begehren ist nicht auf die Beseitigung eines bestehenden Störungszustands, sondern auf die Verhinderung eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens - nämlich auf das Verbot einer (zukünftigen) Vereinnahmung erhöhter Abschlagszahlungen - gerichtet. Das ergibt sich auch daraus, dass er in Bezug auf erhöhte Abschlagszahlungen lediglich Unterlassung fordert (Anträge 1a bis d), während er im Hinblick auf Preiserhöhungen selbst sowohl Unterlassung (Anträge 1e bis h) als auch Beseitigung durch Rückzahlung und das Versenden von Berichtigungsschreiben (Anträge 2a bis c) geltend macht. Der Kläger hat zudem mit den Klagegründen diesbezüglich keinen gegenwärtigen Störungszustand vorgetragen. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass es in bestimmt bezeichneten Fällen zu einem rückabzuwickelnden Einzug oder zu einer rückabzuwickelnden Zahlung erhöhter Abschläge gekommen sei. Soweit das Berufungsgericht meint, von der Ankündigung der Abschlagserhöhungen gehe weiterhin eine gegenwärtige Beeinträchtigung aus, handelt es sich nicht um einen durch bereits verlangte oder erfolgte Zahlungen eingetretenen Störungszustand. Vielmehr geht es dem Kläger darum, zukünftig auftretende Beeinträchtigungen zu verhindern, die sich aus einem fortwirkenden Fehlverständnis der Verbraucher ergeben und (erst zukünftig) zu Zahlungen führen könnten. Die gegenwärtige Beeinträchtigung beschränkt sich dagegen auf ein etwaiges Fehlverständnis der Verbraucher. Dieses könnte indes lediglich durch ein Berichtigungsschreiben beseitigt werden.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, der Kläger habe durch die erneute Antragstellung nach dem Hinweis des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, es komme auch ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, die Klage zulässig erweitert (§ 533 ZPO).
(1) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 46 mwN). Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschluss vom
10. November 2009 - XI ZB 15/09, MDR 2010, 164 [juris Rn. 9]; Urteile vom 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15, WM 2016, 1089 Rn. 24; vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 96, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 - 1 BvR 1314/13, NJW 2014, 291 Rn. 17).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist bereits zweifelhaft, ob der erneuten Antragstellung eine Klageerweiterung entnommen werden könnte, weil der Kläger seinen auf Unterlassung gerichteten Antrag nicht geändert hat. Ein solches Verständnis würde aber jedenfalls nicht dem entsprechen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht, weil der Kläger mit den Klagegründen keinen bereits eingetretenen Störungszustand dargelegt hat, der mit dem gestellten Antrag beseitigt werden könnte. Ein darauf gerichteter Anspruch stünde ihm in der Sache daher nicht zu (siehe oben Rn. 18).
b) Die Verurteilung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG i.V.m. § 41b Abs. 3 Satz 1 EnWG noch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zu, weil die dafür erforderliche Begehungsgefahr weggefallen ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622 [juris Rn. 33, 35] - Abonnementvertrag; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454 Rn. 35). Eine Wiederholungsgefahr macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Erstbegehungsgefahr nicht mehr gegeben.
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20, GRUR 2021, 1531 Rn. 35 mwN - Kurventreppen- lift). Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 32 - Bring mich nach Hause).
Danach bestand zwar zunächst eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf das mit dem Antrag 1b beanstandete Verhalten, weil die Beklagte mit E-Mail vom 22. Oktober 2021 gegenüber ihren Kunden erhöhte Abschlagszahlungen angekündigt und sich damit des Rechts berühmt hat, diese in Rechnung stellen und einziehen zu dürfen. Diese Gefahr ist aber dadurch entfallen, dass sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits in der Klageerwiderung auf die bestandskräftigen Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 7. Februar 2022 (BK6-21-394; BK7-21-091) berufen und damit ernsthaft und unmissverständlich von dem beanstandeten Verhalten Abstand genommen hat.
(1) Für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr besteht - anders als für die Wiederholungsgefahr - keine Vermutung, so dass an die Beseitigung dieser Gefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174 [juris Rn. 42] - Berühmungsaufgabe; vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex, jeweils mwN). Dafür genügt grundsätzlich ein "actus contrarius", das heißt ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 33 - REAL-Chips; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 64 - Crailsheimer Stadtblatt II), sofern es ernst gemeint und unmissverständlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2008 - I ZR 94/06, GRUR-RR 2009, 299 Rn. 14 - Underberg; vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 23 - Cybersky; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 35 - REAL-Chips; BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 56 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot).
(2) Nach diesen Maßstäben kann eine Erstbegehungsgefahr - ebenso wie eine Wiederholungsgefahr - auch dadurch entfallen, dass gegen den Anspruchsgegner von einem Dritten ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil erwirkt wird, und der Verurteilte, wenn er sich wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, sich auf seine Verurteilung beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass das Urteil auch diesen Streit regelt (zur Wiederholungsgefahr vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00, GRUR 2003, 450 [juris Rn. 32 bis 35] - Begrenzte Preissenkung; vom 21. April 2016 - I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 Rn. 35 - Notarielle Unterlassungserklärung; vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II; vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 Rn. 38 - Peek & Cloppenburg V; zur Erstbegehungsgefahr vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 33 - REAL-Chips). Nichts Anderes kann für eine bestandskräftige und mit angemessenen, hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 Rn. 24, 31 - Wegfall der Widerholungsgefahr III, zu Vertragsstrafeversprechen) verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur gelten (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II). In der Regel wird in einem solchen Fall die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Regulierungsbehörde den Bescheid durchsetzen und der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ihn daher ebenso ernst nehmen wird wie eine eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II; zum gerichtlichen Unterlassungstitel BGH, GRUR 2003, 450 [juris Rn. 34] - Begrenzte Preissenkung; vgl. auch zu einer gegenüber einem Dritten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 23 bis 37).
(3) So liegt es hier. Die Bundesnetzagentur hat der Beklagten mit bestandskräftigen Beschlüssen vom 7. Februar 2022 untersagt, auf Grundlage der E-Mail vom 22. Oktober 2021 gegenüber betroffenen Haushaltskunden Vorausund Abschlagszahlungen zu erheben, denen nicht der Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde liegt und die auch nicht durch rechtmäßige Preismaßnahmen gerechtfertigt sind. Dieses Verbot hat die Bundesnetzagentur mit einer angemessenen und hinreichend abschreckenden Zwangsgeldandrohung in Höhe von 100.000 € verbunden. Die Beklagte hat sich bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich auf die Beschlüsse der Bundesnetzagentur berufen. Sie hat erklärt, der darin verwendete Begriff der Erhebung umfasse gleichermaßen Abschlagserhöhungen sowie deren Vereinnahmung. Zudem hat sie eingeräumt, dass ein auf einer unwirksamen Abschlagserhöhung beruhender Lastschrifteinzug wettbewerbswidrig gewesen wäre. Damit hat die Beklagte - als actus contrarius - ihr vorheriges Berühmen sowohl im Hinblick auf die Abschlagserhöhung selbst als auch im Hinblick auf die Vereinnahmung darauf beruhender Zahlungen unmissverständlich aufgegeben. Auf die Frage, ob die Beschlüsse der Bundesnetzagentur das gesamte vom Kläger abgemahnte Verhalten erfassen, kommt es beim Fortfall der Erstbegehungsgefahr nur insoweit an, als ein dahingehendes Verständnis des Unterlassungsschuldners zumindest vertretbar ist und die Abstandnahme vom beanstandeten Verhalten damit sowohl ernsthaft als auch unmissverständlich erfolgt. Daran bestehen im Streitfall keine Zweifel. Angesichts des klaren Wortlauts der Beschlüsse ist das Verständnis der Beklagten zutreffend, wonach der Begriff des Erhebens das behördliche Verbot sowohl auf die - stets aktive - Geltendmachung als auch auf die sich daran anschließende aktive, durch Bankeinzug seitens der Beklagten veranlasste und passive, durch Überweisung seitens der Kunden erfolgende Vereinnahmung der jeweiligen Zahlbeträge erstreckt.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 UWG auf Unterlassung der Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen bejaht (Antrag 1c). Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Nötigung erheblich zu beeinträchtigen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, die Bestätigung der Sonderkündigung und die Ankündigung der Netzabmeldung seien geeignet, die Verbraucher zur Hinnahme der höheren Abschläge zu veranlassen, entgegen § 286 ZPO verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag zur Reaktion der Kunden ausdrücklich befasst; seine Würdigung erweist sich als vollständig und rechtlich möglich. Soweit die Revision eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag zur Möglichkeit des Wechsels in die Ersatzund sodann in die Grundversorgung gemäß §§ 38, 36 EnWG vermisst, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen lediglich, dass die Versorgung der Verbraucher auch bei einer vertragswidrigen Abmeldung durch die Beklagte gesichert gewesen wäre, nicht aber, dass die Stromversorgung dort zu den gleichen Bedingungen hätte erfolgen können und die Verbraucher daher keine Veranlassung gehabt hätten, einen anderen Versorger zu suchen. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 UWG auf Unterlassung von Netzabmeldungen bejaht und zu Recht angenommen, dass es sich bei einer solchen Abmeldung um eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinn von § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt (Antrag 1d). Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
a) Zu Unrecht macht die Revision sinngemäß geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei insoweit entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe wegen ihrer Dürftigkeit und Unvollständigkeit den Urteilsausspruch nicht tragen und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Erwägungen maßgeblich waren. Sind sie dagegen lediglich fehlerhaft oder knapp, fehlt es nicht an der Begründung (BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 75/19, FamRZ 2020, 985 Rn. 10 mwN). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Begründung gegeben. Es hat die Anträge 1c und 1d zusammengefasst behandelt, die Netzabmeldung (Antrag 1d) als Folge der entsprechenden Ankündigung an den Verbraucher (Antrag 1c) angesehen und die von ihm gegebene ausführliche Begründung auf beide Anträge bezogen.
b) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, es fehle an einer die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Beklagte für einen Kunden die Netzabmeldung wie im Antrag beschrieben in Auftrag gegeben hätte. Nach den nicht angegriffenen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte am 5. November 2021 die Netzabmeldung des Kunden W vorgenommen. Folge einer solchen Abmeldung ist, dass die abgemeldete Verbrauchsstelle nicht mehr dem Bilanzkreis der Beklagten zugeordnet wird (vgl. Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, GPKE 2020, S. 23; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 - EnVR 14/09, juris Rn. 28 bis 31 - Verwaiste Lieferstellen; vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 Rn. 15 bis 28 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 19 bis 25 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld). Zudem bestand, nachdem die Beklagte in der E-Mail vom 26. Oktober 2021 die Abmeldung zum 5. November 2021 unmissverständlich angekündigt hatte, jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr, auf die sich der Kläger bereits in der Klageschrift hilfsweise berufen hat.
c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Beklagten zum Entfall der Begehungsgefahr außer Betracht gelassen, greift ebenfalls nicht durch. Aus ihr ergibt sich bereits nicht, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einem anderen Prozessergebnis hätte führen können (BGH, Urteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 27/85, NJW 1986, 2371 [juris Rn. 16]; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei, selbständig tragend und von der Revision unangegriffen angenommen, dass den Beschlüssen der Bundesnetzagentur ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Diese verbieten der Beklagten lediglich das Einziehen unberechtigterweise erhöhter Voraus- und Abschlagszahlungen. Die mit dem Antrag 1d beanstandete Netzabmeldung betrifft jedoch eine gänzlich andere Wettbewerbshandlung. Aus diesem Grund können die Beschlüsse insoweit auch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt haben (s.o. Rn. 26).
4. Das Berufungsgericht hat es der Beklagten im Ergebnis zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG untersagt, Preiserhöhungen anzukündigen, ohne dabei transparent und auf verständliche, nicht pauschalisierte Weise den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 sowie Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 (Antrag 1f).
a) Der Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG setzt eine Zuwiderhandlung gegen eine Verbraucherschutzvorschrift (BGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - III ZR 63/22, GRUR 2023, 643 Rn. 23) voraus, die Geltendmachung des Anspruchs im Interesse des Verbraucherschutzes (BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, GRUR 2020, 654 Rn. 36 mwN
- SEPA-Lastschrift) sowie eine Begehungsgefahr entweder in Form der Erstbegehungs- oder der Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622 [juris Rn. 33, 35] - Abonnementvertrag; Urteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454 Rn. 35).
b) Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben.
Die Beklagte hat gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG verstoßen, indem sie mit E-Mail vom 19. August 2021 sowie mit Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 Preisänderungen angekündigt hat, ohne auf deren Anlass hinzuweisen. Nach dieser Regelung haben Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. § 41 EnWG dient dem Verbraucherschutz und ist damit eine Verbraucherschutzvorschrift im Sinn des § 2 UKlaG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, RdE 2019, 384 Rn. 14; vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 200/20, RdE 2023, 236 Rn. 15), was der Gesetzgeber mittlerweile in § 2 Abs. 2 Nr. 27 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung klargestellt hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Kunde das ihm im Fall von Preiserhöhungen eingeräumte Kündigungsrecht tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen kann (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-92/11, RIW 2013, 299 Rn. 53 - RWE Vertrieb AG; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20, EnWZ 2023, 214 Rn. 19,
mwN zu § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF; Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23, RdE 2025, 15 Rn. 24 f. mwN - Rückerstattungsanordnung).
(1) Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG hingewiesen werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt. Der Begriff der Voraussetzung einer Preisänderung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG verweist auf ihre jeweilige Rechtsgrundlage. Der Kunde soll auf diese Weise sowohl über die Rechtsgrundlage einer Preisänderung als auch über den Grund informiert werden, aus dem sie vom Energielieferanten im konkreten Fall genutzt wird. Da ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Preisänderungsrecht nur dann wirksam ist, wenn es das ursprünglich bestehende Äquivalenzverhältnis sicherstellt und es dem Verwender nicht ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, K&R 2025, 330 Rn. 9 mwN), muss auch nach § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG der Hinweis auf den Anlass einer Preisänderung im Regelfall Informationen über die Veränderung von Kostenpositionen enthalten, die für den vertraglich vereinbarten Ausgangspreis von Relevanz sind (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 20 f. - Erdgassondervertrag; vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 28; Rasbach in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 23; so auch zu § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV die Begründung der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 28. August 2014, BR-Drucks. 402/14, S. 24).
(2) Nach diesem Maßstab fehlt es in der E-Mail vom 19. August 2021 sowie in den Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 an einem in verständlicher und einfacher Weise erfolgten Hinweis auf den Anlass der Preisänderung. Das zieht die Revision hinsichtlich der E-Mail vom 19. August 2021,
wonach eine Anpassung des Arbeitspreises aus "operativen Gründen" erforderlich sei, bereits nicht in Zweifel. Es gilt entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch für die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021. Diese enthalten lediglich die Angabe, die Preiserhöhung sei aufgrund "außergewöhnlich stark angestiegener Großhandelspreise an den Energiemärkten" erforderlich. Eine auf die (vertragliche) Rechtsgrundlage der Preiserhöhung bezogene Erläuterung des Anlasses für die im konkreten Fall angekündigte Preiserhöhung, insbesondere eine Information darüber, dass sich die gestiegenen Großhandelspreise auch auf Kosten auswirken, die für den vertraglichen Ausgangspreis von Relevanz sind, fehlt indes vollständig. Auf der Grundlage der Schreiben können die Kunden der Beklagten daher keine informierte Entscheidung über die Ausübung des ihnen zustehenden Kündigungsrechts oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen.
Der Kläger macht den Unterlassungsanspruch im Interesse des Verbraucherschutzes geltend. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 43; vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, GRUR 2020, 654 Rn. 36 mwN - SEPA-Lastschrift). Eine solche generelle Klärung ist hier geboten, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch mehrere E-Mails und Schreiben in der genannten Weise vorgegangen ist und ihr Vorgehen zudem als zulässig verteidigt.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen tatsächlich vermutet (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 12; vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 Rn. 78 - App-Zentrum III, jeweils mwN). Die Beklagte hat sie nicht dadurch ausgeräumt, dass sie sich auf die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom
7. Februar 2022 (BK6-21-394; BK7-21-091) berufen hat. Diese betreffen allein die Erhebung von Voraus- und Abschlagszahlungen, nicht aber die Ankündigungen von Preiserhöhungen, die Gegenstand des Antrags 1f sind.
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob der Klageantrag - wie das Berufungsgericht angenommen hat - (auch) eine Verletzung der Pflicht zum Gegenstand hat, den Gesamtpreis in Preisbestandteile aufzuschlüsseln (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 199/20, EnWZ 2023, 214 Rn. 24 und - VIII ZR 200/20, RdE 2023, 236 Rn. 14). Er hat, wie dargelegt, bereits mit der vom Kläger gegebenen Begründung Erfolg, es fehle an einem Hinweis auf den Anlass der Preiserhöhung.
5. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Berechnung unberechtigt erhöhter Preise (Antrag 1h) wendet, hat sie in Bezug auf die beanstandeten Verstöße wegen der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 Erfolg, wegen der E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 bleibt sie erfolglos.
a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - hinsichtlich der beanstandeten Verstöße wegen der Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 bereits durch das Landgericht rechtskräftig aberkannt worden.
Das Landgericht hat wegen des Umfangs der Verurteilung dem Klageantrag entsprechend (Antrag 1h) unter anderem auf die Verurteilung zur Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses (Antrag 1f) Bezug genommen. Da es die Klage insoweit (Antrag 1f) wegen der beanstandeten Verstöße in den Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 abgewiesen und ihr nur wegen derjenigen durch die E-Mail vom 19. August 2021 stattgegeben hat, erstreckt sich die landgerichtliche Verurteilung betreffend die Durchführung der Preiserhöhung (Antrag 1h) im Hinblick auf die genannte Bezugnahme ebenfalls nur auf die E-Mail vom 19. August 2021.
Das ergibt sich ausdrücklich auch aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, wonach der Anspruch in Bezug auf die in den Anträgen 1e (E-Mail vom 19. August 2021) und 1g (E-Mail vom 14. Oktober 2021) eingeblendeten Schreiben sowie bezogen auf den Antrag 1f lediglich hinsichtlich der E-Mail vom 19. August 2021 bestehe. Letztere ist mit der im Antrag 1e eingeblendeten E-Mail identisch.
Die teilweise Abweisung der Klage hat der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen, so dass das Urteil des Landgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Die nach den dafür geltenden Grundsätzen (siehe oben Rn. 20) gebotene interessengerechte Auslegung des Berufungsantrags und Berufungsvorbringens unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen ergibt keinen gegen die Klageabweisung gerichteten Berufungsangriff. Danach richtete sich die Berufung des Klägers - soweit hier noch erheblich - nur gegen die teilweise Abweisung des Antrags auf Unterlassung einer Preiserhöhung ohne transparente und verständliche Angabe des Anlasses (Antrag 1f), umfasste dagegen nicht die Teilabweisung des Antrags 1h. Der Kläger hat ausweislich seiner Berufungsschrift erkannt ("insbesondere"), dass die Teilabweisung des Antrags 1f wegen der Bezugnahme auf die dort genannten Schreiben auch zur Teilabweisung des Antrags 1h geführt hat. Er hat aber gleichwohl ausdrücklich nur die Anträge 1f und 2a zum Gegenstand seiner Berufungsanträge gemacht. Dadurch hat er seinen Willen, mit der Berufung lediglich diese Klageanträge weiterzuverfolgen, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Für eine erweiternde Auslegung der Berufungsanträge ist daher kein Raum.
b) Im Hinblick auf die E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 hat das Berufungsgericht der Beklagten jedoch im Ergebnis zu Recht untersagt, Preise entsprechend der angekündigten Preiserhöhung zu berechnen und in Rechnung zu stellen (Antrag 1h).
Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch sich als Beseitigungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UKlaG ergibt. Der Kläger stützt sich nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt des Antrags auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG. Sein Begehren ist nicht auf die Beseitigung eines bestehenden, sondern die Verhinderung eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens gerichtet, nämlich auf das Verbot einer (zukünftigen) Berechnung unberechtigt erhöhter Preise (an die sich die Vereinnahmung der entsprechenden Beträge anschließt). Das ergibt sich - ebenso wie im Hinblick auf den Antrag 1b (oben Rn. 18) - auch daraus, dass er mit den Anträgen 1e bis 1h Unterlassungsansprüche und mit den Anträgen 2a bis 2d Beseitigungsansprüche auf Rückzahlung, Berichtigungsschreiben und Auskunft über Namen und Anschrift der betroffenen Verbraucher geltend macht. Auch hier steht dem Kläger aber ein Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil er einen bereits eingetretenen Störungszustand, der mit dem gestellten Antrag beseitigt werden könnte, nicht dargelegt hat (siehe Rn. 18). Er hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte in bestimmt bezeichneten Fällen Preise gemäß den angekündigten Erhöhungen berechnet hätte. Soweit das Berufungsgericht meint, von der Ankündigung der Preiserhöhungen gehe weiterhin eine fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung aus, handelt es sich dabei nicht um einen durch die Berechnung der erhöhten Preise eingetretenen Störungszustand. Die gegenwärtige Beeinträchtigung beschränkt sich auf ein etwaiges Fehlverständnis der Verbraucher; ihre Beseitigung wird vom Kläger bereits mit den (hilfsweise gestellten) Anträgen 2b und 2c verfolgt.
Der Kläger kann der Beklagten aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG untersagen, gegenüber ihren Kunden (unwirksam) erhöhte Preise zu berechnen, so dass sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
(1) Wie oben ausgeführt (Rn. 33 ff.) hat die Beklagte es zu unterlassen, unter Verstoß gegen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG Preiserhöhungen auszusprechen. Eine solche Preiserhöhung ist - ebenso wie die Nichteinhaltung der Frist des § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG und aus den gleichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23, RdE 2025, 15 Rn. 23 bis 28 mwN - Rückerstattungsanordnung) - unwirksam (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - I-26 W 6/22, RdE 2023, 42 [juris Rn. 20 f.]; Schnurre in BeckOK EnWG, 15. Edition, § 41 Rn. 20; aA Rasbach in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 25). Daraus folgt, dass der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch das nachfolgende Berechnen der gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG unwirksam erhöhten Preise untersagt ist, weil dieses Verhalten die mit dem begangenen Verstoß hervorgerufene Fehlvorstellung über das nicht bestehende Preisänderungsrecht der Beklagten aufrechterhält, vertieft und weiterhin verhindert, dass der Kunde das ihm im Fall von Preiserhöhungen eingeräumte Kündigungsrecht tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen kann.
(2) Es ist auch eine Begehungsgefahr gegeben. Zwar kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereits überhöhte Preise in Rechnung gestellt hat, so dass es an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Nach dem dafür geltenden Maßstab (siehe Rn. 23) begründet die Ankündigung von Preiserhöhungen durch die Beklagte mit E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aber eine Erstbegehungsgefahr. Die Ankündigung von Preiserhöhungen ist kein Selbstzweck, sondern dient der zukünftigen Vereinnahmung erhöhter Entgelte. Da die Beklagte jeweils verbindlich eine Preiserhöhung zu einem konkreten Datum angekündigt hat, besteht an der Absicht der Beklagten, die erhöhten Preise zu fordern, kein Zweifel. Die Erstbegehungsgefahr ist auch nicht durch ein Berufen der Beklagten auf die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 7. Februar 2022 entfallen. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen entgegengesetzten Verhalten der Beklagten (actus contrarius). Die Beschlüsse der Bundesnetzagentur betreffen gänzlich andere Preismaßnahmen, als sie die Beklagte in den vom Kläger abgemahnten E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 angekündigt hat (siehe Rn. 27).
(3) Vor diesem Hintergrund hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, es sei unverhältnismäßig, dass das Berufungsgericht die Beklagte in zweifacher Hinsicht zur Beseitigung - nämlich zur Unterlassung der Berechnung der unwirksam erhöhten Preise als auch zur Versendung von Berichtigungsschreiben - verurteilt hat. Es handelt sich um zwei sich gegenseitig ergänzende Ansprüche. Das ausgesprochene Unterlassungsgebot hat zum Ziel, die Beklagte zukünftig von einer Berechnung unwirksam erhöhter Preise und damit davon abzuhalten, Verstöße gegen die Verbraucherrechtsvorschrift § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG zu vertiefen. Die Versendung eines Berichtigungsschreibens soll dagegen einen gegenwärtigen Störungszustand - nämlich die Fehlvorstellung der Verbraucher über die Wirksamkeit der angekündigten Preiserhöhungen - beseitigen.
6. Nach den vorstehenden Ausführungen (siehe Rn. 43 bis 45) hat die Revision der Beklagten auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten wendet, denjenigen Kunden ein Berichtigungsschreiben zu übermitteln, die die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 erhalten haben (Antrag 2c). Die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger sie nicht mit der Berufung angegriffen hat. Kein Erfolg ist der Revision jedoch im Hinblick auf die Verurteilung gemäß Antrag 2c wegen der E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 beschieden. Diesbezüglich steht dem Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ein Beseitigungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UKlaG zu. Das begehrte Berichtigungsschreiben ist geeignet, die Fehlvorstellung der Kunden über die Höhe der geschuldeten Entgelte für die Energielieferung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, WM 2018, 436 Rn. 25 - Klauselersetzung; vom 25. April 2019
- I ZR 93/17, MDR 2019, 752 Rn. 11 - Prämiensparverträge; vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, RdE 2020, 366 Rn. 26 - Preisänderungsregelung; vom 4. Februar 2025 - XI ZR 183/23, BGHZ 243, 52 Rn. 60 f.). Entgegen der Rüge der Revision ist die Verurteilung nicht unverhältnismäßig (siehe Rn. 51).
7. Die Revision hat schließlich auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wegen der auf die Schreiben vom 23. September 2021 und 8. Oktober 2021 gestützten Verletzungshandlung (Antrag 2d) wendet. Auch in diesem Umfang ist die Klageabweisung des Landgerichts rechtskräftig geworden (siehe Rn. 43 bis 45). Im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunft wegen der auf die E-Mails vom 19. August 2021 und 14. Oktober 2021 gestützten Verletzungshandlung bleibt der Revision der Erfolg hingegen versagt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Anspruch sich aus § 242 BGB ergibt. Nur wenn dem Kläger die Empfänger dieser E-Mails bekannt sind, kann er kontrollieren, ob die Beklagte der Verpflichtung zur Versendung von Berichtigungsschreiben (siehe Rn. 52) nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, WM 2018, 436 Rn. 52, 54 - Klauselersetzung; vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, MDR 2019, 752 Rn. 15 f. - Prämiensparverträge; vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, WM 2024, 1822 Rn. 20, 41 - Payout Fee; vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23, WM 2025, 509 Rn. 51). Diese hier gegebene Notwendigkeit stellt auch die Revision nicht in Frage; zu ihrer Rüge der Unverhältnismäßigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Rn. 51).
IV. Danach ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist das vom Berufungsgericht neu gefasste Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nachdem der Kläger seine Revision zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.10.2022 - 33 O 155/22 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2023 - VI-5 U 4/22 (Kart) - Verkündet am: 21. Oktober 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle