Paragraphen in VIII ZR 333/12
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anerkenntnisurteil VIII ZR 333/12 Verkündet am: 15. Mai 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. September 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 08.05.2012 - 412 C 102/11 LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.09.2012 - 22 S 178/12 -
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