Paragraphen in 5 StR 104/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 104/17 BESCHLUSS vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR104.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich Tat 6 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in drei Fällen tateinheitlich begangen mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines Springmessers verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich der versuchten räuberischen Erpressung (Tat 6 der Urteilsgründe) aus verfahrensökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren im Fall 4 und die übrigen vier erheblichen Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf den Ausspruch über die viereinhalbjährige Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
Mutzbauer Berger Sander Mosbacher Schneider
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen