Paragraphen in 4 StR 365/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 365/20 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen
1. alias:
2. alias:
3. alias:
wegen zu 1. + 2.: besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270421B4STR365.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 2020 im Ausspruch über die Anordnung der erweiterten Einziehung aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, u.a. mehrerer Wohnungseinbruch- und Bandendiebstähle, zu Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten erzielen mit den Sachrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten M. V. und Ma. V. sind bereits unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Während die Verfahrensrüge des Angeklagten Ma. V. überhaupt nicht ausgeführt ist, unterlässt die Revision des Angeklagten M. V. die gebotene Mitteilung des Inhalts der im Beschluss des Landgerichts vom 10. Januar 2020, mit dem dieses den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom selben Tag abgelehnt hat, in Bezug genommenen Dokumente.
2. Die Anordnung der erweiterten Einziehung der im Urteilstenor in tabellarischer Form im Einzelnen aufgelisteten Gegenstände hat auf die Sachrügen keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und daher erst dann anzuordnen ist, wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt ist, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN). Ausweislich der Urteilsgründe konnte ein Teil der Gegenstände, deren erweiterte Einziehung das Landgericht angeordnet hat, bestimmten Taten – die ursprünglich Gegenstand der Anklage waren und hinsichtlich deren das Landgericht das Verfahren abgetrennt hat – eindeutig zugeordnet werden. Da das Landgericht diese Gegenstände nur beispielhaft bezeichnet hat, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB im Übrigen zu Recht angeordnet worden ist. Die Anordnung unterliegt daher insgesamt der Aufhebung.
Im Übrigen hat die auf die Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Bochum, LG, 31.01.2020 ‒ 47 Js 124/18 7 KLs 16/18
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