Paragraphen in 2 StR 64/14
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BUNDESGERICHTSHOF StR 64/14 BESCHLUSS vom 20. August 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge
- 2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 9. August 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2014, mit dem er die Anhörungsrüge begründet hat.
Appl Eschelbach Schmitt Zeng Krehl
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