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VIII ZR 290/21

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 290/21 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZR290.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:

Der Klägerin wird zur Durchführung ihrer Anschlussrevision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 11. August 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Mennemeyer beigeordnet. Die Partei hat auf die Prozesskosten monatlich 430 € an die zuständige Landeskasse zu zahlen.

Gründe:

Der Klägerin, welcher mit Senatsbeschluss vom 8. März 2022 bereits Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten bewilligt wurde, war auf ihren Antrag auch zur Durchführung der von ihr eingelegten Anschlussrevision Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegenstand der Anschlussrevision ist die Frage, ob die Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - zur Rückzahlung des seitens der Beklagten an sie gezahlten Kaufpreises für das Fahrzeug verpflichtet ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgebend davon ab, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO beziehungsweise nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Hierbei handelt es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine schwierige, bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, deren Klärung nicht dem nur einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten dienenden Prozesskostenhilfeverfahren unterfällt, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NVwZ 2012, 1390; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 25; vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18, NJW 2020, 55 Rn. 18; vom 29. Juli 2020 - XII ZB 172/18, NJW-RR 2020, 1267 Rn. 13).

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.09.2020 - 2-26 O 44/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.08.2021 - 2 U 115/20 -

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