Paragraphen in 5 StR 621/14
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 621/14 URTEIL vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 1. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brand1 stiftung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, auf dem 2 Dachboden des auch von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses ein Feuer entzündet zu haben, das die Holzbalken des Dachstuhls ergriff und mit eigener Flamme weiter brannte. Das zur Evakuierung des Hauses führende Feuer wurde durch die Feuerwehr gelöscht; es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 26.000 €.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nach dem Anklagevorwurf zunächst die bestreitende Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und diese als nicht widerlegbar angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es gelangt, nachdem es sich mit den Angaben der Belastungszeugen und den weiteren für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien Punkt für Punkt auseinandergesetzt und zusammenfassend lediglich ausgeführt hat, dass in der „Gesamtwürdigung aller Indizien erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten“ (UA S. 17) verblieben.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich 4 die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung als nicht tragfähig erweist.
a) Es leidet bereits an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Wird 5 ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen im Urteil regelmäßig zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht als erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten; nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 mwN). Die erforderliche zusammenhängende Darstellung der getroffenen Feststellungen fehlt im angefochtenen Urteil gänzlich.
b) Die tatgerichtliche Beweiswürdigung selbst ist zudem lückenhaft. Die 6 Urteilsgründe teilen insbesondere nicht mit, ob und gegebenenfalls wie der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge B. sich zu der von den Zeugen K. und Kö. übereinstimmend behaupteten Mitteilung des Angeklagten geäußert hat, der Zeuge B. habe ihm 500 € für die Brandlegung versprochen. Dies wäre jedoch – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat –
angesichts der auf das behauptete, vom Angeklagten bestrittene Gespräch mit ihm folgenden Textnachricht der Zeugin K. an den Zeugen B. geboten gewesen, in der die gegenüber den Zeugen Kö. und K. gemachten Angaben des Angeklagten bestätigt werden und zu der sich der Zeuge B. in der Hauptverhandlung geäußert hat (UA S. 6).
c) Den Urteilsgründen ist ferner nicht zu entnehmen, dass das Landge7 richt die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände tatsächlich vorgenommen hat. Abgesehen von dem einen genannten formelhaften Satz (UA S. 17) beschränkt sich die Beweiswürdigung darauf, die einzelnen Belastungsindizien – namentlich das Einräumen der Tat gegenüber den Zeugen K. und Kö. , die folgende Textnachricht der Zeugin K. an den Zeugen B. , die „ungenauen Angaben“ des Angeklagten zur Kenntnisnahme vom Brandort, seine früheren einschlägigen Verurteilungen sowie die Feststellung des Sachverständigen, dass „Zündeln“ zum Frustrationsabbau ein konditioniertes Bewältigungsschema des Angeklagten darstelle – jeweils gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne sie zueinander in Beziehung zu setzen. Damit hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung begründen können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12 mwN).
Sander Schneider Dölp König Bellay
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