Paragraphen in IV ZR 30/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 21 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 30/18 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR30.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt als Einzelrichterin am 19. März 2019 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen 780019107140 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.
Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 33 O 269/06 KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2018 - 4 U 12/15 -
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