Paragraphen in 5 StR 189/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 189/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR189.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist das Verfahren nach Absetzen des Urteils am 10. September 2020 dadurch verzögert worden, dass das Urteil trotz bis 25. März 2021 vollzogener Untersuchungshaft erst am 1. April 2021 zugestellt worden ist. Indes ist insoweit keine zulässige Verfahrensrüge erhoben.
Cirener Berger Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 09.07.2020 - 1 KLs 315 Js 16216/19
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1 | 349 | StPO |
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