Paragraphen in 7 W (pat) 95/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 44 | PatG |
2 | 123 | PatG |
1 | 73 | PatG |
1 | 134 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 95/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die deutsche Patentanmeldung 10 2005 049 930.9 wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr BPatG 152 08.05 hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Am 19. Oktober 2005 meldete die S… GmbH beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Gewinnung von Wärme durch wiedergewinnbare Energie“ zur Patentierung an. Die Anmeldung wurde im Dezember 2005 auf die jetzigen Anmelder umgeschrieben.
Auf den am 13. Dezember 2012 gestellten Prüfungs- und Wiedereinsetzungsantrag wurde den Anmeldern durch Beschluss der Prüfungsstelle 15 des DPMA vom 16. Januar 2013 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und zur Zahlung der Prüfungsgebühr gewährt, wobei hinsichtlich der Prüfungsgebühr die Nachholung der versäumten Handlung aus der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bestand. Dieser Verfahrenskostenhilfeantrag wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle 15 des DPMA vom 21. Januar 2014 zurückgewiesen, nachdem trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise des DPMA, dass über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Prüfungsgebühr nur auf Grundlage von unterschriebenen Erklärungen beider Anmelder über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden werden könne, eine solche Erklärung nur vom Anmelder zu 1, nicht aber vom Anmelder zu 2,
vorgelegt worden war. Eine Zahlung der Prüfungsgebühr erfolgte in der Folgezeit nicht.
Das DPMA teilte den Anmeldern durch Schreiben vom 9. April 2014 mit, dass der am 13. Dezember 2012 gestellte Prüfungsantrag wegen Nichtzahlung der Prüfungsgebühr als zurückgenommen gelte. Mit weiterem Schreiben vom 8. Mai 2014 wies das DPMA ergänzend darauf hin, dass wegen Nichtstellung des Prüfungsantrags innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung (§ 44 Abs. 2 PatG), die hier am 19. Oktober 2012 geendet habe, auch die Anmeldung insgesamt als zurückgenommen gelte.
Der Anmelder zu 1 stellte mit Schreiben vom 5. Mai 2014 einen neuen Prüfungsantrag „und/oder“ Antrag auf Wiedereinsetzung. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde - nach vorangegangenem Zwischenbescheid vom 23. Juni 2014 - durch weiteren Beschluss der Prüfungsstelle 15 des DPMA vom 4. September 2014 als unzulässig verworfen, weil weder die Antragsfrist eingehalten noch die versäumte Handlung nachgeholt worden sei. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Darin heißt es: „Innerhalb der Beschwerdefrist ist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- EUR (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz) auf das Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Die Beschwerdegebühr ist für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen. Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).“
Gegen den ihm am 8. September 2014 zugestellten Beschluss legte der Anmelder zu 1 mit Schreiben vom 30. September 2014, beim DPMA eingegangen am 4. Oktober 2014, einen „Einspruch“ ein; dieser wurde dem Bundespatentgericht als Beschwerde vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat nach vorangegangenem Zwischenbescheid - durch Beschluss vom 8. April 2015 festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom
4. September 2014 mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gelte. Der Beschluss wurde dem Anmelder zu 1 am 16. April 2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29. April 2015, eingegangen beim Gericht per Telefax am 30. April 2015, hat sich der Anmelder zu 1 mit einem „Einspruch“ gegen den Beschluss der Rechtspflegerin gewandt. Zur Begründung hat er u. a. auf seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation verwiesen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Bei dem am 30. April 2015 eingelegten „Einspruch“ gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. April 2015 handelt es sich um eine Erinnerung i. S. d. § 23 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG), da gegen die Entscheidungen der Rechtspfleger beim Bundespatentgericht nur dieser Rechtsbehelf gegeben ist.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht festgestellt, dass die vom Anmelder zu 1 am 4. Oktober 2014 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom 4. September 2014 als nicht eingelegt gilt.
Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA ist nach § 73 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, weshalb der am 4. Oktober 2014 eingelegte „Einspruch“ des Anmelders zu 1 von der Rechtspflegerin zutreffend als Beschwerde verstanden worden ist. Die Beschwerde ist - worauf in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde - nur wirksam, wenn innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € entrichtet wird. Diese einmonatige Beschwerdefrist ist hier, da der Beschluss des DPMA vom 4. September 2014 dem Anmelder zu 1 am 8. September 2014 zugestellt worden ist, am 8. Oktober 2014 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist zwar rechtzeitig Beschwerde eingelegt worden, die Beschwerdegebühr ist aber nicht gezahlt worden.
Soweit der Anmelder zu 1 in seinem Schreiben vom 29. April 2015 auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen hat, mag dies als Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen anzusehen sein. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr liegen jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Antragsfrist nicht eingehalten ist. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG muss die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Spätestens mit Erhalt der Mitteilung der Rechtspflegerin vom 22. Januar 2015, wonach die tarifmäßige Gebühr für die Beschwerde nicht gezahlt worden ist, hatte der Anmelder zu 1 positive Kenntnis von der Fristversäumung, so dass ein Wiedereinsetzungsantrag bis spätestens Ende März 2015 hätte gestellt werden müssen. Zudem ist nicht feststellbar, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt worden ist. Eine Krankheit kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristversäumung als unverschuldet erscheinen lassen, doch hierfür reicht der pauschale Verweis auf deren Vorhandensein nicht aus, zumal der Anmelder zu 1 trotz seiner Erkrankung in der Lage war, fristgerecht Beschwerde und Erinnerung einzulegen.
Soweit der Anmelder zu 1 in seinem Schreiben vom 29. April 2015 des Weiteren auf seine fehlenden finanziellen Mittel verweist, hätte er die Möglichkeit gehabt, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu beantragen. Dies hätte vor Ablauf der Zahlungsfrist, d. h. bis zum 8. Oktober 2014, geschehen müssen und hätte dann die Hemmung dieser Frist bewirkt (§ 134 PatG). Nachdem die Zahlungsfrist mittlerweile verstrichen ist, wäre ein Verfahrenskostenhilfeantrag nunmehr unzulässig. Selbst wenn jedoch zugunsten des Anmelders zu 1 angenommen wird, seine Ausführungen zu seiner finanziellen Situation in der Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 30. September 2014 seien auch als Verfahrenskostenhilfebegehren für das Beschwerdeverfahren zu verstehen, wäre ein solcher Antrag ohne Erfolg. Denn Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren kann nur dann gewährt werden, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, was hier nicht der Fall ist. Im patentamtlichen Beschluss vom 4. September 2014 ist mit zutreffender Begründung die Wiedereinsetzung in die versäumte (mit Zustellung des die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 21. Januar 2014 beginnende) Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr versagt worden.
Der Anmelder zu 1 hat sich zur Begründung seiner Beschwerde im Schreiben vom 30. September 2014 auf das patentamtliche Schreiben vom 9. April 2014 berufen, hieraus rechtfertigt sich aber keine andere Beurteilung. Der dort u. a. enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines neuen Prüfungsantrags hat nur für solche Patentanmeldungen Gültigkeit, bei denen die mit Einreichung der Anmeldung beginnende Siebenjahresfrist noch nicht verstrichen ist. Denn ein Prüfungsantrag kann grundsätzlich nur bis zum Ablauf von sieben Jahren seit Einreichung der Anmeldung gestellt werden, § 44 Abs. 2 PatG. Diese Siebenjahresfrist ist in der vorliegenden Patentanmeldung, die am 19. Oktober 2005 eingereicht wurde, am 19. Oktober 2012 abgelaufen. Ein neuer Prüfungsantrag, wie z. B. der vom 5. Mai 2014, ist daher hier in jedem Fall verspätet und würde keine neue Zahlungsfrist in Gang setzen, ohne dass Wiedereinsetzung möglich wäre, da gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann.
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts war nach allem zurückzuweisen. Es bleibt bei der von der Rechtspflegerin zu Recht getroffenen Feststellung, dass die Beschwerde wegen fehlender Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) als nicht eingelegt gilt.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch Püschel Schnurr Pr
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