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10 W (pat) 9/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2005 063 034 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2005 063 034, dessen Erteilung am 31. Oktober 2007 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 des DPMA vom 25. September 2008, mit dem der Einspruch zurückgewiesen und das Streitpatent aufrecht erhalten worden war, hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Zwischenzeitlich ist das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 2. Juli 2013 erloschen.

Die Einsprechende, die mit Bescheid vom 4. Februar 2014 aufgefordert worden war, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Patentjahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Einsprechende hat kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einem rückwirkenden Widerruf des Patents und damit kein Interesse an der Fortführung des vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist damit erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“ = BPatGE 51, 128 ff.).

2. Um das Einspruchsbeschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“).

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann Cl

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