• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZB 121/15

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 121/15 BESCHLUSS vom 21. Juli 2016 in dem selbständigen Beweisverfahren ECLI:DE:BGH:2016:210716BIZB121.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein selbständiges Beweisverfahren sei nicht zulässig, weil weder das Risiko des Beweisverlusts bestehe noch ein Rechtsstreit in der Hauptsache abgewendet werden solle. Das beantragte Verfahren solle vielmehr der Durchführung der Zwangsvollstreckung nach einem durch Vergleich beendeten Rechtsstreit dienen. Es sei nicht dargelegt, dass durch das beantragte selbständige Beweisverfahren die Zwangsvollstreckung vermieden werden solle, so dass offenbleiben könne, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren unter den in § 485 Abs. 2 ZPO genannten Begriff des Rechtsstreits zu fassen sei.

III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10).

2. Der angefochtene Beschluss ist ferner deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 5, jeweils mwN).

So verhält es sich vorliegend. Dem angefochtenen Beschluss ist zwar zu entnehmen, dass der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder den Sachverhalt noch die Anträge der Antragstellerin wieder. Er enthält lediglich rechtliche Schlussfolgerungen, ohne deren tatsächliche Grundlage mitzuteilen.

3. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 01.09.2015 - 2k H 3/15 LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.11.2015 - 1 T 299/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZB 121/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 568 ZPO
1 101 GG
1 21 GKG
1 485 ZPO
1 547 ZPO
1 559 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
1 576 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 101 GG
1 21 GKG
1 485 ZPO
1 547 ZPO
1 559 ZPO
2 568 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
1 576 ZPO
1 577 ZPO

Original von I ZB 121/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZB 121/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum