• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZA 3/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 3/23 BESCHLUSS vom 20. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:200723BVZA3.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:

Der Antrag der Kläger vom 17. Februar 2023, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris) den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe) und den darauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit am 20. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. März 2023 haben sie klargestellt, dass sich dieser Antrag auf den unter dem 9. Februar 2023 beschiedenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beziehe, da sie insoweit Gebühren für ein isoliertes Mandat geltend machen könnten (Nr. 3328 VV RVG). Den ebenfalls gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2022 hat der Senat schließlich mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen.

1. Mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris Rn. 2) deutlich gemacht hat, an einem Rechtsmittel, bei dessen Erfolglosigkeit eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO veranlasst gewesen wäre. Schon aus diesem Grund kommt weder eine Berichtigung des Beschlusses vom 9. Februar 2023 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO noch seine Ergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht. Ob die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise für ein isoliertes Mandat Gebühren nach Nr. 3328 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2022 geltend machen können (vgl. BT-Drs. 19/28681 S. 66 f.), kann insoweit dahinstehen.

2. Eine Rechtsschutzlücke besteht gleichwohl nicht. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen können der Beklagten unter den Voraussetzungen von Nr. 3328 VV RVG die Gebühren für ein isoliertes Mandat der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nämlich ausnahmsweise als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zur Last fallen (ebenso für einen nicht stattfindenden Rechtsstreit nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 2 ZPO Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl.,

§ 769 Rn. 21; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 769 Rn. 37; Stein/ Jonas/Münzberg, 22. Aufl., ZPO, § 769 Rn. 22 und § 788 Rn. 20; aA LG Stade, NJW-RR 2013, 127).

Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 31.05.2022 - 7 O 15/22 OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.12.2022 - 7 U 118/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZA 3/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 319 ZPO
1 321 ZPO
1 769 ZPO
1 788 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 319 ZPO
1 321 ZPO
1 769 ZPO
1 788 ZPO

Original von V ZA 3/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZA 3/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum