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5 StR 499/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 499/25 BESCHLUSS vom 4. November 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:041125B5STR499.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Die Strafkammer hat neben einem versuchten Totschlag rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB angenommen. Ihrer Auffassung, auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stünde zu § 226 Abs. 1 StGB in Tateinheit, steht allerdings Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (BGH, Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; siehe zudem – nicht tragend – BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; dem folgend wohl auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 1 StR 241/09).

Der 5. Strafsenat neigt zwar der Auffassung des 2., 3. und 4. Strafsenats zu, in diesen Fällen sei ebenso wie bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4]; vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23; vom 17. Juni 2009 – 1 StR 241/09 [zu Nr. 5]) von Tateinheit auszugehen, um das vom Taterfolg der schweren Körperverletzung unabhängige spezifische Unrecht des Einsatzes einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz angemessen zu erfassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; Urteil vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24 Rn. 22 jeweils mwN).

Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Den Schuldspruch betrifft sie nicht. Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch auf der Annahme der Strafkammer, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB trete nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 226 Abs. 1 StGB zurück, beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung neben vielen gravierend erschwerenden Gesichtspunkten auch die Verwirklichung von zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Allerdings darf auch bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16, NStZ-RR 2017, 173).

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 09.05.2025 - 604 Ks 2/25 6611 Js 15/24

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