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6 StR 421/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 421/21 BESCHLUSS vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR421.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2021 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Die Verfahrensrügen, die sich auf die erst nach Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erfolgte Behauptung der leiblichen Vaterschaft des Angeklagten beziehen, sind jedenfalls unbegründet. Der Nebenklägerin stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie zu belehren gewesen wäre. Soweit die Strafprozessordnung an die Verwandtschaft rechtliche Folgen knüpft, finden gemäß Art. 51 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1592 BGB liegen hier nicht vor.

2. Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 – 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.

Schneider Fritsche König von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - JKI KLs 652 Js 61587/19 jug

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1 1592 BGB
1 51 EGBGB
1 52 StPO
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