19 W (pat) 63/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 63/17 BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 009 090 …
ECLI:DE:BPatG:2018:120418B19W63.17.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Die Patentabteilung 1.34 hat das Patent 10 2010 009 090 durch am Ende der mündlichen Anhörung am 10. November 2016 verkündeten Beschluss auf den Einspruch der Einsprechenden beschränkt aufrechterhalten.
Gegen den Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin hat durch Schriftsatz vom 28. Februar 2018 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Patent 10 2010 009 090 verzichtet. Die Verzichtserklärung ist zunächst am 28. Februar 2018 per Fax, anschließend am 27. März 2018 im Original im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. März 2018 mitgeteilt, dass sie in Anbetracht des Verzichts nicht auf einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war festzustellen, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
Infolge des Verzichts ist das mit dem Einspruch angegriffene Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Durch das Erlöschen des Patents ex nunc haben sich das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren insoweit, d. h. für die Zukunft, durch den Wegfall des Verfahrensgegenstandes in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Einsprechende für die Zeit bis zum Erlöschen des Patents ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch unabhängig von dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung nachträglich unzulässig geworden und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache – insgesamt – erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZB 62/98, GRUR 2001, 337 – EASYPRESS).
Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Engels in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 73 Rdn. 190), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2015, 10 W (pat) 27/14; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 = GRUR 2010, 363 – Radauswuchtmaschine; siehe auch Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 17 und 21; Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 12).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko