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6 W (pat) 19/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/10 Verkündet am 22. Januar 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 034 359 …

…

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 24. Juli 2007 angemeldete Patent 10 2007 034 359, dessen Erteilung am 13. November 2008 veröffentlicht worden ist, ist am 13. Februar 2009 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 19. Januar 2010 beschlossen, das Patent aufrechtzuerhalten.

Die Patentabteilung hat in dem Beschluss den Gegenstand des erteilten Patents als patentfähig erachtet, da sein Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil dem entgegengehaltenen Stand der Technik kein Hinweis auf die patentgemäße Ausgestaltung bzw. Anordnung entnehmbar sei.

Neben den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften

(D1) DE 10 2004 040 163 B3 (D2) DE 103 21 022 B4 wurden im Einspruchsverfahren außerdem noch die

(D3) (D4)

(D5)

(D6)

DE 197 05 094 C1 Fotos einer Fette-Tablettenpresse vom Typ 3090, Baujahr 1999 Angebot über eine gebrauchte Rundlauf-Tablettenpresse FETTE PT 3090 IC, Baujahr 1993 Deckblatt einer durch die Firma Fette im Jahr 1998 angebotenen Schulung für die Tablettenpressen P 1200, PT 2090, PT 3090 herangezogen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 29. März 2010 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie führt in ihren Schriftsätzen sowie in der Verhandlung aus, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit aufweise. So sei der Patentgegenstand dem Fachmann bereits ausgehend von der D1 und in Kenntnis der D2 nahegelegt, und auch die D3 enthalte noch entsprechende Hinweise und Anregungen, die den Fachmann zum Patentgegenstand führen.

Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik patentfähig sei und die Argumentation der Einsprechenden auf einer rückschauenden Betrachtungsweise beruhe.

Im Laufe des Verfahrens ist das Patent von der F… GmbH auf die F1… GmbH umgeschrieben worden, die nunmehr Patentinhaberin ist. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin erklärt für die F… GmbH die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch die F1…GmbH, deren Vertreter er ebenso ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt ebenfalls seine Zustimmung dazu, dass die F1… GmbH die Stellung der Beschwerdegegnerin einnimmt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2010 aufzuheben und das Patent DE 10 2007 034 359 zu widerrufen.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Anlage zur Herstellung von Preßlingen aus Pulvermaterial, insbesondere Tabletten, mit einer Rundläufertablettenpresse, die in einem Gehäuse angeordnet von einen Gestell im Gehäuse abgestützt ist, wobei in einen Rotor der Tablettenpresse ein elektrischer Antriebsmotor integriert und der Rotor auf einer mittigen Säule des Gestells drehbar gelagert ist, und einem Schaltschrank für die Tablettenpresse, der unter anderem einen Maschinenrechner für den Betrieb der Tablettenpresse enthält, dadurch gekennzeichnet, daß die mittige Säule (20) auf einem horizontalen Tragelement (18) abgestützt ist, das im Abstand oberhalb einer am Boden aufgestellten Grundplatte (14) angeordnet ist und der Schaltschrank (24) in dem Zwischenraum zwischen horizontalem Tragelement (18) und Grundplatte (14) angeordnet ist.“

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 7 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie allerdings nicht zum Erfolg.

1. Zum Verständnis des Patentgegenstandes Anlagen mit Rundläufertablettenpressen umfassen üblicherweise eine Presse sowie einen damit verbundenen Schaltschrank, der u. a. einen Maschinenrechner zur Steuerung und Überwachung der Presse enthält und gemäß dem Stand der Technik entweder separat neben der Presse oder am Gehäuse der Presse angebracht sein kann. Die Aufgabe des vorliegenden Patents besteht laut Abs. [0006] darin, eine Anlage zur Herstellung von Presslingen in einer Rundläufertablettenpresse zu schaffen, die einen geringen Platzbedarf hat und darüber hinaus einen geringen Aufwand für die Errichtung benötigt. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch die Anordnung des Schaltschranks innerhalb des Gehäuses der Presse. Diese Lösung wird laut Abs. [0009] der Patentschrift durch eine spezielle Bauweise der Tablettenpresse gemäß der D1 = DE 10 2004 040 163 B3 ermöglicht, bei der der elektrische Antriebsmotor für den Rotor in den Rotor selbst integriert worden ist, so dass nunmehr unterhalb des Rotors ein zusätzlicher freier Platz vorhanden ist.

Durch diese Integration des Schaltschranks entsteht eine kompakte Anlage, wobei auf Grund des Fehlens eines externen Schaltschranks eine uneingeschränkte Zugänglichkeit zum Prozessraum sowie ein geringerer Platzbedarf und Verkabelungsaufwand gegeben ist (siehe Abs. [0010]).

Der Patentgegenstand weist dabei unter Berücksichtigung der von der Einsprechenden vorgelegten Merkmalsgliederung folgende Merkmale auf:

A: Anlage zur Herstellung von Presslingen aus Pulvermaterial, insbesondere Tabletten,

B: mit einer Rundläufertablettenpresse C: die in einem Gehäuse angeordnet von einem Gestell im Gehäuse abgestützt ist D: in einen Rotor der Tablettenpresse ist ein elektrischer Antriebsmotor integriert E: der Rotor ist auf einer mittigen Säule des Gestells drehbar gelagert F: mit einem Schaltschrank für die Tablettenpresse, der unter anderem einen Maschinenrechner für den Betrieb der Tablettenpresse enthält G: die mittige Säule ist auf einem horizontalen Tragelement abgestützt H: das Tragelement ist im Abstand oberhalb einer am Boden aufgestellten Grundplatte angeordnet I: der Schaltschrank ist in einem Zwischenraum zwischen horizontalem Tragelement und Grundplatte angeordnet.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Tablettenpressen und deren Peripherie befasst ist, angesehen.

2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Anlage nach dem Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Der Patentgegenstand ist unbestritten neu, da im Stand der Technik keine Rundläufertablettenpresse bekannt ist, bei der der Schaltschrank innerhalb des Pressengehäuses integriert und entsprechend den Merkmalen I angeordnet ist.

Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er nicht durch den Stand der Technik und/oder das Fachwissen des Fachmanns nahegelegt ist. Als nächstkommende Schrift wird übereinstimmend die Rundläufertablettenpresse nach der D1 angesehen, die Teil einer Anlage zur Herstellung von Presslingen aus Pulvermaterial, insbesondere Tabletten, ist (Merkmale A, B). Diese Presse weist gemäß Figur 2 das anspruchsgemäße Antriebskonzept mit einem elektrischen Direktantrieb 50b, 52b auf. Dabei ist der Antrieb in dem Rotor 12b, der über eine mittige Säule 54 des Gestells 10b auf einem horizontalen Tragelement 38b drehbar gelagert und abgestützt ist, integriert (Merkmale D, E und G). Durch diese Bauweise wird bei der D1 die Aufgabe gelöst, eine Presse in kompakter Bauform mit weniger Einzel- und Verschleißteilen zu schaffen (vgl. Abs. [0006]). Neben einer Vielzahl von antriebs- und wartungstechnischen Vorteilen wird in Absatz [0010] noch auf den Platzgewinn im Antriebsraum hingewiesen; Aussagen dahingehend, wie dieser genutzt werden kann, werden aber nicht gemacht. Hinsichtlich der Anordnung des zweifellos erforderlichen Schaltschranks zur Steuerung einer solchen Anlage sowie der konkreten Gehäuseausgestaltung mit einer am Boden aufgestellten Grundplatte finden sich in der D1 ebenfalls keine Hinweise (fehlende Merkmale I sowie Teilmerkmale von H). Wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass ein Schaltschrank mit einem Maschinenrechner und weiteren elektrischen und elektronischen Steuerungs- und Regelungskomponenten zur notwendigen Ausrüstung einer Anlage mit einer Rundläufertablettenpresse gehört (Merkmale F). Mit der Anordnung eines solchen Schaltschranks beschäftigt sich bei dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik lediglich die D2. Bei dieser liegt der Schwerpunkt in der Optimierung des Temperaturhaushaltes und der Belüftung (vgl. Abs. [0004]), wozu der Schaltschrank eine zum Teil doppelwandige und von außen abgekapselte Bauweise aufweist und über umgebende Kanäle gekühlt wird (siehe Figur 2). Für die Anordnung des Schaltkastens wird zum einen die Anbringung an einer Seite des Pressengehäuses (siehe Figur 1) vorgeschlagen; er kann aber auch als separater, getrennt von der Tablettenpresse ausgebildeter Schaltschrank angeordnet werden (vgl. Abs. [0026]). Außer diesen beiden vorgenannten und gängigen Anordnungsmöglichkeiten erhält der Fachmann aus der D2 keine weitere diesbezügliche Anregungen, insbesondere auch nicht dahingehend, den Schaltschrank innerhalb des Pressengehäuses anzuordnen. Gegen eine solche integrierte Bauweise innerhalb des Pressengehäuses spricht zudem der in der D2 hervorgehobene Aspekt einer guten Zugänglichkeit des Schaltkastens zur Reinigung der Komponenten, wozu Teile des Schaltschrank-Gehäuses als Haube oder zumindest als Klappe oder Deckel ausgeführt sind (vgl. Abs. [0012] und [0013]). Auf Grund der grundsätzlich verschiedenen Ausrichtungen der beiden Druckschriften D1 bzw. D2 und das Fehlen sonstiger gemeinsamer Aspekte ist zudem nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann überhaupt veranlasst sein sollte, diese beiden Schriften so miteinander zu kombinieren, um zum Patentgegenstand zu gelangen; eine solche Zusammenschau würde vielmehr einer unzulässigen expost Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich kommen. Der D3 ist ebenfalls kein Hinweis auf die patentgemäße Anordnung des Schaltkastens entnehmbar. Der D3 liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Rundläufertablettenpresse so auszugestalten, dass sie schwingungs- und geräuschärmer arbeitet (siehe Spalte 1, Zeilen 4 bis 6 und 30 bis 33). Hierzu weist die Presse wie in Figur 1 dargestellt einen schwingungstechnisch optimierten Grundaufbau mit einer auf einem Grundgestell 6 gelagerten massiven Grundplatte 1 auf, auf der die Pressenkomponenten wie Rotor 2, Druckrolleneinheit 3 und Elektromotor 4 mit Riemenantrieb 17 montiert sind. Diese Baueinheiten werden von einem Gehäuse 8 umschlossen, das entsprechend Spalte 2, Zeilen 4 bis 7, der Aufnahme des elektrischen Hauptantriebes, der ankommenden und abgehenden Anschlussleitungen, der Versorgungsaggregate und der Versorgungsleitungen der Maschine dient; Hinweise dahingehend, dass hierbei auch Steuerungs- oder gar Schaltschrankkomponenten umfasst sein könnten, sind nicht entnehmbar. Hier bringt auch die von der Einsprechenden zitierte Textstelle von Spalte 3, Zeile 65, bis Spalte 4, Zeile 13 keine weiteren Erkenntnisse. In dieser Passage wird die Trennung von Reinraum und Versorgungsbereich zum Ausdruck gebracht (vgl. Spalte 3, Zeile 68, bis Spalte 4, Zeile 7, insbesondere Zeilen 4 bis 7), womit die im Versorgungsbereich angeordneten Versorgungseinheiten und elektrischen Antriebseinheiten von außerhalb des Reinraums „bedienbar“ sind (siehe Spalte 4, Zeilen 7 bis 11), wobei die hierfür notwendige Energieversorgung über eine sogenannte Multifunktionssäule erfolgt (Spalte 4, Zeilen 11 bis 13). Diese Stelle legt die Einsprechende in der Weise aus, dass der Versorgungsbereich zum Bedienen der elektrischen Antriebe und Versorgungseinheiten benutzt wird, wofür (zweifellos) Steuerungen erforderlich sind. Der weiteren Argumentation, dass der Fachmann hieraus einen Hinweis dahingehend erhalte, diesen Raum für Steuerungen zu nutzen und in weiterer Konsequenz hierdurch auch die Anregung bekomme, dort den standardmäßig vorhandenen Schaltschrank mit der Anlagensteuerung (bzw. dem Maschinenrechner) vorzusehen, wird seitens des Senats nicht gefolgt. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Patentinhaberin wird dem Fachmann lediglich offenbart, dass elektrische Antriebe und Versorgungseinheiten in einem vom Reinraum abgetrennten Versorgungsbereich angeordnet sind und damit von außerhalb des Reinraums bedient bzw. betätigt werden können. Eine Anregung dahingehend, den Schaltschrank in den Versorgungsbereich zu integrieren, ist aus der D3 jedenfalls nicht herleitbar, da in der D3 ein Schaltschrank überhaupt nicht erwähnt wird und der Fachmann einen Schaltschrank von sich aus bei der Ausgestaltung einer Tablettenpresse ohne konkrete Veranlassung nicht in seine Überlegungen einbeziehen wird, da Schaltschränke üblicherweise separat vom Gehäuse der Tablettenpresse angeordnet sind (siehe auch D2).

Auch den weiteren Druckschriften D4 bis D6, die in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, ist keine Anregung in Richtung der patentgemäßen Anordnung des Schaltschrankes entnehmbar, wozu im Einzelnen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen wird.

Neben dem Fehlen eines konkreten Hinweises zur Integration des Schaltschrankes sprechen auch die im Inneren des Pressengehäuses herrschenden Randbedingungen wie höhere Temperaturen, größere Staubbelastung, stärkere Vibrationen und schlechtere Zugänglichkeit für Wartung und Reparatur gegen eine solche Maßnahme, so dass der Fachmann ohne einen entsprechenden Hinweis eine derartige Anordnung von sich aus überhaupt nicht in Betracht ziehen wird, sondern eher von einer solchen abgehalten wird. Bereits deshalb ist der Patentgegenstand nach Anspruch 1 dem Fachmann nicht nahegelegt, da er weder aus dem Stand der Technik noch auf Grund seiner Fachkenntnisse einen Hinweis oder Anlass erhält, den Schaltkasten innerhalb des Gehäuses in der patentgemäßen Weise anzuordnen. Zudem wäre der Fachmann dann immer noch nicht beim Gegenstand des Anspruchs 1, da er hierzu entsprechend der Merkmalsgruppe H noch die Grundplatte am Boden aufstellen bzw. anordnen müsste. Für den Fachmann ergeben sich hierdurch im Hinblick auf die Schwingungsbelastung gewisse Vorteile, da Schwingungen direkt vom Boden aufgenommen werden können und den Schaltschrank bzw. dessen Komponenten nur noch abgeschwächt belasten (siehe Figur i. V. m Abs. [0012] der PS, bspw. im Gegensatz zu Figur 1 der D3). Für eine derartige Ausgestaltung findet sich im vorliegenden Stand der Technik ebenfalls kein Hinweis, wobei sich weitere Ausführungen bezüglich des Naheliegens dieser Maßnahme auf Grund der bereits gegebenen Patentfähigkeit erübrigen.

Der erteilte Anspruch 1 ist daher bestandsfähig.

3. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 Bestand.

Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Richter Cl

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