• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 199/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 199/16 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:101016BIXZR199.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 10. Oktober 2016 beschlossen:

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1 iVm § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, wobei sie mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 4. August 2016 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2016 (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 18. August 2016 fristgerecht eingegangen.

Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist; vom 18. Juni 2015 - III ZR 168/15, nv).

Kayser Möhring Gehrlein Schoppmeyer Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 - 9 O 57/14 KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2016 - 14 U 154/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 199/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 234 ZPO
1 233 ZPO
1 236 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 233 ZPO
2 234 ZPO
1 236 ZPO
1 544 ZPO

Original von IX ZR 199/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 199/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum