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EnVR 51/18

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 51/18 BESCHLUSS vom

23. Oktober 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:231019BENVR51.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 360/16 -ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe: 1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August

- EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Meier-Beck Tolkmitt Bacher Linder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 360/16 [V] -

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Paragraphen in EnVR 51/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 90 EnWG
1 50 GKG
1 3 ZPO

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