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4 StR 105/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 105/15 BESCHLUSS vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Dezember 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erörtert hat.

Nach den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung gab der Angeklagte in einem Haftprüfungstermin am 12. August 2014, der – wie dem Senat aus der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 StR 376/03, NStZ 2004, 639, 641; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 16 mwN) – vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, glaubhaft an, dass die Mitangeklagten R. und S. G. über den Anklagevorwurf hinaus an allen abgeurteilten Taten beteiligt gewesen seien. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1n StPO erfüllt sind. Die Strafkammer hätte daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung treffen müssen. Selbst bei einem auf einzelne Taten begrenzten Aufklärungserfolg lägen die Voraussetzungen für die Strafmilderung nach § 46b StGB für sämtliche abgeurteilten Taten vor, da diese als Bandentaten derselben Tätergruppe den nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14 Rn. 9).

Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender

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