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4 StR 186/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 186/12 BESCHLUSS vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2011, soweit es den Angeklagten betrifft, im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28. Juni 2010 (27 Ds-55 Js 1549/0967/10) in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen und Freiheitsberaubung in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. März 2010 verhängten Strafen und Auflösung der in dem genannten Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen und dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. Oktober 2010 gebildeten Gesamtstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer ist bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB zutreffend von einer Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. März 2010 ausgegangen, hat aber übersehen, dass die in dem späteren Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28. Juni 2010 abgeurteilte Tat bereits am 18. November 2009 und damit vor der Zäsur durch das Urteil vom 11. März 2010 begangen wurde. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Urteil vom 28. Juni 2010 wäre daher mit in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen gewesen. Der Senat holt die Einbeziehung, die ausschließlich zugunsten des Angeklagten wirkt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002 - 5 StR 355/02).

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Schmitt Roggenbuck Bender Franke

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