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4 StR 198/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 198/16 BESCHLUSS vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR198.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 122/10) holt der Senat dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2016 bemerkt der Senat:

Das angefochtene Urteil enthält im Fall II. 3 keine Feststellungen zu einem beim Angeklagten während der Tat erfolgten Samenerguss. Mit Blick auf die Abstufung in den Einzelstrafen sowie die Erwägung unter V. 4. C (UA 41 Mitte) der Urteilsgründe sieht der Senat in der zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägung, auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe habe er die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg "bis zum Orgasmus" ausgeführt (UA 39 unten sowie 40), keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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