Paragraphen in 4 StR 521/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 243 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 244 | StPO |
1 | 261 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 243 | StPO |
1 | 244 | StPO |
1 | 261 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 521/17 BESCHLUSS vom 30. Januar 2018 in der Strafsache gegen alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR521.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es Einlassungen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen unbeachtet gelassen habe, greift nicht durch. Der Umstand, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt hat, dass der Angeklagte „Angaben zum Lebenslauf verweigert“ habe und während der Hauptverhandlung durch Aneignung von Verteidigererklärungen abgegebene Einzeläußerungen des Angeklagten zu bestimmten Lebensumständen unerwähnt geblieben sind, vermag der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Senat kann aufgrund der übrigen Urteilsgründe ausschließen, dass die Strafkammer die von der Revision mitgeteilten Gesichtspunkte, die sich im Übrigen nicht auf den Lebenslauf im eigentlichen Sinne beziehen, bei ihren Erwägungen zum Lebensalter des Angeklagten nicht bedacht hat.
2. Der von dem Angeklagten geltend gemachte Verstoß gegen § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. dem nemo-tenetur-Grundsatz liegt schon deshalb nicht vor, weil die Strafkammer ihre Überzeugung von der Identität des Angeklagten und seinem für die Straffrage bedeutsamen Lebensalter allein auf die von ihr hierzu erhobenen Beweise gestützt hat. Die von dem die Einlassung zur Sache verweigernden Angeklagten bei der Vernehmung zur Person nach § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO gemachten Pflichtangaben zu seinem Namen und seinem Lebensalter (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 243 Rn. 11) hat sie dafür nicht herangezogen, sondern ausdrücklich als widerlegt angesehen. Den Umstand, dass der Angeklagte zu seinem Namen unterschiedliche Angaben gemacht hat, hat die Strafkammer lediglich zum Anlass genommen, an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln.
3. Auch die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme des Sachverständigen Dr. B. gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Zwar mag die von der Strafkammer in Anspruch genommene eigene Sachkunde zweifelhaft sein; der Senat vermag aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. November 2017 angeführten Gründen auszuschließen, dass das Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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