III ZR 63/24
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 63/24 URTEIL Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNeu:
ja ja ja ja in dem Rechtsstreit Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts GG Art. 10, 34; BGB § 839 I.; EinlALR § 75; G 10-Gesetz; BVerfSchG a) Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Kläger, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz (in der vom 24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG (in der vom 21. Juni 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG führt jedenfalls dann nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Beschränkungsmaßnahmen von der G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 13. September 2018 - III ZR 339/17, NJW 2019, 227; vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 und vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 15).
b) Zur sekundären Darlegungslast des beklagten Staates im Amtshaftungsprozess, wenn er sich im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf Geheimhaltungsgründe und die mangelnde Freigabe von Informationen durch die jeweiligen Nachrichtengeber beruft.
c) Ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) des Betroffenen begründen.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 - III ZR 63/24 - OLG Hamm LG Paderborn ECLI:DE:BGH:2025:130225UIIIZR63.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Prof. Dr. Kessen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten 200.000 € Entschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen gegen ihn nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) und dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) angeordneter und durchgeführter Beschränkungsmaßnahmen.
2 Der in Ä.
geborene Kläger geriet Ende 2017 in den Blick des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Das Bundesministerium des Innern (BMI)
ordnete auf entsprechende Anträge des BfV auf der Grundlage des G 10-Gesetzes für die Zeit vom 3. November 2017 bis zum 5. April 2018 die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Post (Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371) und auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes für die Zeit vom 7. November 2017 bis zum 8. Januar 2018 den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes seines aktiv geschalteten Mobilfunktelefons oder zur Ermittlung der Geräteoder Kartennummer (Beschränkungsmaßnahme Nr. 600485) an. Die G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) erklärte im Wege der nachträglichen Kontrolle die Beschränkungsmaßnahmen für zulässig, notwendig und verhältnismäßig. Nach deren Beendigung setzte das BfV den Kläger schriftlich über diese in Kenntnis und wies ihn auf die Möglichkeit einer Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht hin.
Nachdem das BfV das Verlangen des Klägers auf Erteilung weitergehender Auskünfte zu den Überwachungsmaßnahmen zurückgewiesen hatte, erhob dieser gegen die Beklagte Fortsetzungsfeststellungsklagen gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und des Vollzugs der Beschränkungsmaßnahmen. Deren Rechtswidrigkeit räumte die Beklagte in beiden Verfahren mit dem Hinweis ein, dass dies deshalb erfolge, weil sie aus Geheimhaltungsgründen nicht näher zu den Gründen der Maßnahmen vortragen könne. Der Kläger erklärte daraufhin die verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich den Erledigungserklärungen an. Die Verwaltungsgerichte entschieden durch Beschluss nur noch über die Verfahrenskosten.
Der Kläger hat geltend gemacht, wegen der Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein durch Art. 10 Abs. 1 GG geschütztes Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis habe er Anspruch auf eine Entschädigung von 200.000 €. Es stehe aufgrund der in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen fest, dass die Beklagte ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt habe. Ungeachtet dessen seien die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen, weil ihre formellen und materiellen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es hätten keine Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, dass er Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung sei und diese von Deutschland aus unterstützt habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen entfalteten für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung. Die Beschränkungsmaßnahmen seien formell und materiell rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe seinerzeit in dem begründeten Verdacht gestanden, in die Planung von Anschlagsvorhaben auf Flughäfen in N.
eingebunden zu sein. Nach Erkenntnissen des b. Landesamtes für Verfassungsschutz ( LfV) habe er Zugang zu Chemikalien gehabt, zunehmend islamistisch-fundamentalistische Ansichten vertreten, in salafistischen Personenkreisen verkehrt und gemeinsam mit einer terrorverdächtigen Person an einem Treffen teilgenommen, bei dem es um die illegale Beschaffung von Chemikalien im Ausland für in Deutschland geplante Anschläge gegangen sei. Zu weitergehendem Vortrag sei sie aufgrund fehlender Freigabeerklärungen ihrer Nachrichtengeber und aus weiteren Geheimhaltungsgründen nicht in der Lage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Revision im Hinblick auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger hat gegen das Urteil ebenfalls Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Für den Fall, dass die Revision zu seinen Gunsten nicht oder nur beschränkt zugelassen sein sollte, hat er hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - die der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2025 zurückgewiesen hat - und sich für diesen Fall der Revision der Beklagten angeschlossen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers ist dagegen unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht (Urteil vom 3. Mai 2024 - I-11 U 133/22, juris, auszugsweise auch veröffentlicht in MDR 2024, 1447) hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Beschränkungsmaßnahmen ein Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe mit den Maßnahmen die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt. Zwar habe sie die Rechtswidrigkeit ihres Verwaltungshandelns nicht schon mit ihren Schriftsätzen in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der Anordnung und Durchführung der Überwachungsmaßnahmen eingeräumt habe, mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit zugestanden. Es sei aber deshalb von der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auszugehen, weil die insoweit primär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder in hinreichender Weise dargelegt noch unter Beweis gestellt habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen in Bezug auf den Kläger erfüllt gewesen seien. Zwar trage im Amtshaftungsprozess grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Dagegen bedürfe der Eingriff des Staates in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eines Rechtfertigungsgrundes, für dessen gesetzliche Voraussetzungen der Staat die Darlegungs- und Beweislast trage. Vorliegend habe die Beklagte in das durch Art. 10 GG geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis des Klägers eingegriffen, das zu den negatorischen Grundrechten gehöre. Dass die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu vermehrten Haftungsfällen und dadurch mittelbar zu einer Erschwerung der Arbeit des Verfassungsschutzes der Beklagten führen könne, vermöge eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt,
dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der für die Beschränkungsmaß- nahmen einschlägigen Ermächtigungsnormen in Bezug auf den Kläger erfüllt gewesen seien. Als Ermächtigungsgrundlagen kämen für die Beschränkungsmaß- nahme Nr. 6371 allein § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz in der vom
24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung und für die Beschränkungsmaßnahme Nr. 600485 nur § 8a Abs. 2 BVerfSchG in der vom 21. Juni bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung in Betracht. Die unstreitigen Umstände, dass der Kläger gebürtiger Ägypter und ausgebildeter Pharmareferent,
sein Vater Arzt und seine Schwester Apothekerin seien und er wiederholt eine Moschee in L.
besucht habe, begründeten noch nicht einmal einen vagen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger an der Vorbereitung einer Straftat i.S.d.
§ 129a StGB beteiligt gewesen sein könnte. Für die von der Beklagten darüber hinaus behaupteten Umstände - starke Veränderung des Klägers, Vertreten zunehmend islamistisch-fundamentaler Ansichten, vermehrt Kontakte zum salafistischen Personenspektrum, Kennverhältnis zu unter Terrorverdacht stehenden Personen und Teilnahme an einem Treffen in Bezug auf die Beschaffung von Chemikalien im Ausland für einen in Deutschland geplanten Anschlag -, für die sie lediglich zwei pauschale Behauptungen enthaltende Behördenzeugnisse des LfV vorlege, fehle es an einer hinreichend gesicherten beziehungsweise festgestellten Tatsachengrundlage. Soweit die Beklagte geltend mache, mangels Freigabeerklärung ihrer Nachrichtengeber ("Third Party Rule") zu einem weitergehenden Sachvortrag und Beweisantritt zu den gegen den Kläger seinerzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage zu sein, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Eine der Beklagten obliegende Geheimhaltungspflicht führe nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
Aber auch, wenn man die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten bei dem Kläger sehen wolle, wäre von der Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen auszugehen. Denn in diesem Fall würde der Beklagten jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast für die Voraussetzungen der Ermächtigungsnormen obliegen, welche sie mit ihrem Vorbringen nicht erfüllt habe. Sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht deshalb enthoben gewesen, weil sie nach ihrer Behauptung mangels Freigabeerklärung ihrer Nachrichtengeber an einer Weitergabe ergänzender Informationen gehindert gewesen sei. Weder habe die Beklagte konkret dargelegt, wann sie welche Nachrichtengeber um Freigabe weiterer Informationen gebeten haben wolle und dass dieses Verlangen zurückgewiesen worden sei, noch sei ihr aus Gründen der Geheimhaltung weitergehender Vortrag unzumutbar gewesen. Zum einen habe die Beklagte in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Rechtmäßigkeit tragen müssen, und sie habe in beiden Verfahren die Rechtswidrigkeit eingeräumt. Zum anderen würde ansonsten zulasten der von solchen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Bürger ein rechtsfreier Raum entstehen, weil sich die Beklagte im Amtshaftungsprozess immer nur auf die nicht nachprüfbare Behauptung zurückzuziehen bräuchte, mangels Freigabeerklärung ihrer Nachrichtengeber an einem weitergehenden, dem Gegenbeweis zugänglichen Sachvortrag gehindert zu sein.
Die Beklagte habe ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln schuldhaft verletzt. Für den Ausgleich der vom Kläger durch die Beschränkungsmaßnahmen erlittenen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei ein Entschädigungsbetrag von 10.000 € angemessen und ausreichend. Maßgeblich sei, in welchem Umfang und mit welcher Intensität mit den Beschränkungsmaßnahmen in den von Art. 10 GG geschützten Lebensbereich des Klägers eingegriffen worden sei. Vorliegend seien fünf Monate lang seine Post und seine Telefonate überwacht worden, wobei die auf diese Weise erlangten Informationen allein seine Sozial- und Privat-, nicht aber seine Intimsphäre betroffen hätten. Mangels weitergehenden Vortrags des Klägers ließen sich keine genauen Feststellungen zur Anzahl der von der Beklagten überwachten Telefonate treffen. Eine Überwachung des vom Kläger mit seinem Handy geführten E-Mailverkehrs habe nicht stattgefunden. Soweit der Kläger gemutmaßt habe, dass die Beklagte durch den Einsatz von IMSI (International Mobile Subscriber Identity) - Catchern ein Bewegungsprofil von ihm erstellt habe, lasse sich dies wegen der auf Antrag des Klägers erfolgten Löschung seiner von der Beklagten erhobenen Daten nicht mehr feststellen.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
A. Revision der Beklagten
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG bejaht hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen steht nicht fest, dass ein Amtsträger der Beklagten seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Januar 2023 - III ZR 234/21, VersR 2023, 451 Rn. 17 f) verletzt hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten stehe nicht schon aufgrund der Erklärung der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Prozessen fest, sie räume die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen ein.
Die Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess zwar grundsätzlich an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (Senat, Urteil vom 22. Februar 2024 - III ZR 13/23, NVwZ 2024, 861 Rn. 22 mwN). Die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Kostenbeschlüsse entfalten materielle Rechtskraftwirkung indes nur hinsichtlich des Kostenausspruchs (OVG Bautzen, LKV 2018, 465, 466; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 121 VwGO Rn. 15 Fn. 69).
Die Beklagte muss sich auch nicht nach Treu und Glauben an ihrer Erklärung festhalten lassen, weil sie damit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Handelns verhindert hätte. Dem Kläger hätte es offen gestanden, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu beantragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 8 C 21/16, juris Rn. 4), wodurch für den Verwaltungsprozess rechtskräftig festgestellt worden wäre, dass die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sind (vgl. BVerwGE 116, 1, 2).
bb) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen treffe die Beklagte. Vielmehr ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Amtsträger der Beklagten amtspflichtwidrig gehandelt hat.
(1) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2022 - III ZR 54/21, BGHZ 235, 206 Rn. 25). Dem Geschädigten obliegt es, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen (Senat, Urteile vom 13. September 2018 - III ZR 339/17, NJW 2019, 227 Rn. 17; vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14; vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 15; vom 15. Februar 1990 - III ZR 293/88, BGHZ 110, 253, 257; vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62, NJW 1963, 1828 und vom 29. Oktober 1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 249).
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt vorliegend der mit den Beschränkungsmaßnahmen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der Grundrechtseingriff indiziert nicht dessen Rechtswidrigkeit. Im Gegenteil ist im Amtshaftungsprozess von der aus der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vermutung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen auszugehen (Senat, Urteile vom 17. Oktober 1960 - III ZR 15/59, juris Rn. 30 und vom 29. Oktober 1959 aaO; Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsrechts, 3. Aufl., Rn. 266; Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Band 3, 5. Aufl., § 839 BGB Rn. 6; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 BGB Rn. 402). Dies gilt auch für Eingriffe in absolute Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Eingriffe - wie vorliegend (vgl. § 21 G 10-Gesetz, § 8c BVerfSchG aF) - durch die für sie maßgeblichen Rechtsnormen erlaubt werden (vgl. Itzel/Schwall aaO; Itzel, MDR 1/2025, R5). Nur wenn bereits die (besondere) Art des Eingriffs in die Rechtssphäre des Geschädigten die Rechtswidrigkeit indiziert, muss das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes von demjenigen dargelegt und bewiesen werden, der sich darauf beruft (vgl. Senat, Urteile vom 29. Oktober 1959 aaO [offen lassend für Körperverletzung eines an der Amtshandlung Unbeteiligten] und vom 7. Oktober 1954 - III ZR 197/53, NJW 1955, 258, 259 [Abriss einer Ruine]; RGZ 159, 235, 240 [Abgabe eines Schusses in Notwehr]; Itzel/Schwall aaO; Luckey aaO; Wöstmann aaO).
Ein solcher Fall liegt bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz jedenfalls dann nicht vor, wenn diese - wie vorliegend - von der G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind. Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz an die Stelle des fehlenden gerichtlichen Rechtsschutzes tritt und in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet, wobei die Kontrolle materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig zu sein hat (BVerfGE 143,1 Rn. 38, 41). Die Revision macht zu Recht geltend, dass eine (mit positivem Ergebnis erfolgte) Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein Gremium wie die G 10-Kommission der Annahme entgegensteht, die Darlegungs- und Beweislast sei bereits aufgrund der Art des Eingriffs auf die Beklagte zu verlagern. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, eine Darlegungs- und Beweislast des Klägers sei auch mit Blick auf die G 10-Kommission nicht gerechtfertigt, da der Rechtsweg insofern nur bis zur Mitteilung an den Betroffenen ausgeschlossen sei (juris Rn. 35 des angefochtenen Urteils), ordnet es die besondere Bedeutung der Kontrolle einer Beschränkungsmaßnahme durch die G 10-Kommission nicht zutreffend in den rechtlichen Kontext der Darlegungs- und Beweislast ein. Es geht dabei nicht um die (zu verneinende) Frage des Ausschlusses des Rechtsweges im Falle einer Kontrolle einer Maßnahme durch die G 10-Kommission, sondern um die Auswirkung einer solchen, mit dem Ergebnis der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erfolgten Kontrolle auf die Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess.
Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten veranlasst. Danach trägt der Staat, wenn er für sich das Recht beansprucht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, die materielle Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs (BVerwGE 131, 171 Rn. 41). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass den Staat die materielle Beweislast für die Beobachtungsvoraussetzungen nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz treffe (BVerwGE 171, 59 Rn. 28). Diese Ausführungen beziehen sich indes nur auf die materielle Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, nicht aber auf diejenige im Amtshaftungsprozess. Diese sind voneinander unabhängig und müssen nicht gleichlaufen. Der Umstand, dass im Verwaltungsprozess die Unerweislichkeit einer Tatsache zur Aufhebung eines vom Betroffenen angegriffenen Verwaltungsaktes hätte führen müssen, rechtfertigt daher im Amtshaftungsprozess keine Verschiebung der Beweislast zugunsten des durch den belastenden Verwaltungsakt Geschädigten (Wöstmann aaO Rn. 403).
Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen eingeräumt hat. Ein auch im Amtshaftungsprozess wirkendes "Zeugnis gegen sich selbst" ist den Erklärungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie hat erklärt, die Rechtswidrigkeit lediglich einzuräumen, da sie aus Geheimhaltungsgründen nicht näher zu den Gründen der Beschränkungsmaßnahmen vortragen könne. Diesem Vorbehalt kann entnommen werden, dass die Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen ausging. Sie wollte im Hinblick auf die Verteilung der materiellen Beweislast im Verwaltungsprozess lediglich - wie ihre Anregung einer Erledigungserklärung zeigt - eine rechtskräftige, für einen Amtshaftungsprozess - möglicherweise - präjudizielle Entscheidung verhindern. Keinesfalls kann ihrer Erklärung der Wille entnommen werden, dem Kläger in einem etwaigen Amtshaftungsprozess die Beweisführung zu erleichtern.
(3) Mithin verbleibt es bei der primären Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Er hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die formellen Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahmen (vgl. §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz aF bzw. § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG aF) nicht vorlagen oder die seitens der Beklagten zur Ausfüllung der materiellen Voraussetzungen herangezogenen Tatsachen unrichtig waren oder dass die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung darauf unvertretbar war, sie begründeten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a bis 130 StGB plant oder begeht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF), beziehungsweise dass die Tatsachen die Annahme rechtfertigten, es bestünden schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter, und es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Förderung solcher Gefahren durch den Kläger vor (§ 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 8a Abs. 2 und 3 Nr. 1 BVerfSchG aF).
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stehen in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen we- gen deren besonderer Natur Beurteilungsspielräume zu, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. Diese hoheitlichen Bereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben kann, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf in solchen Fällen nur dann verneint und dementsprechend eine Amtspflichtverletzung nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. zu staatsanwaltschaftlichen Handlungen Senat, Urteile vom 13. September 2018 aaO; vom 15. Dezember 2016 aaO; vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 26 und vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 11 f; vgl. zu Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] im Rahmen der Marktmissbrauchs- und Bilanzkontrolle Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 aaO Rn. 12 f; vgl. zum Maßstab der Vertretbarkeit bei richterlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Entschädigung für überlange Verfahrensdauer zB Senat, Urteile vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 23; vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 Rn. 27 und vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 32 f).
(b) So liegt es auch hier. Der die Beschränkungsmaßnahmen anordnenden Stelle steht bei der Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "tatsächlichen Anhaltspunkte" ein gewisser Wertungsspielraum zu, weil hierbei nachrichtendienstliche und kriminalistische Erfahrungssätze zu verwerten (vgl. Günther/Rückert in MüKoStPO, 2. Aufl., G10 § 3 Rn. 7; Löffelmann in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, S. 1190 f) und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind. Bei der Subsumtion des Sachverhalts unter § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF beziehungsweise unter § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 8a Abs. 2 und 3 Nr. 1 BVerfSchG aF kann es daher mehrere vertretbare Antworten geben, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne amtspflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen, jeweils vertretbaren Ergebnissen gelangen. Dass die Beschränkungsmaßnahmen und ihre Voraussetzungen, einschließlich der diesen zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffe, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegen mögen (vgl. BVerwGE 87, 23, 26 f; OVG Münster, NJW 1983, 2346, 2347; VG Berlin, NJOZ 2013, 123, 125; siehe andererseits zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums der anordnenden Stellen bei der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - StB 12/16, juris Rn. 9; vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 Rn. 10 und vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f), steht der Reduzierung des Prüfungsmaßstabs bei der Beurteilung der Amtspflichtwidrigkeit im Amtshaftungsprozess auf eine Vertretbarkeit der Entscheidung - und einer dementsprechenden Darlegungslast des Klägers - nicht entgegen.
cc) Der Beklagten obliegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (juris Rn. 47 des angefochtenen Urteils) über die von ihr getätigten Angaben einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinaus keine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlichen Umständen, die den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegen.
(1) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine sekundäre Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann (st.Rspr.; Senat, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36 mwN; zur Geltung des Korrektivs der Zumutbarkeit auch im Amtshaftungsprozess Senat, Urteil vom 6. Oktober 2016 - III ZR 140/15, BGHZ 212, 173 Rn. 38).
(2) Zwar steht vorliegend der Kläger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, während die Beklagte über alle relevanten Informationen verfügt. Der Beklagten sind jedoch mit Blick auf die von ihr geltend gemachten Geheimhaltungsgründe - über ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinaus - keine näheren Angaben zumutbar.
(a) Die Zumutbarkeit weiteren Vortrags der Beklagten zu den tatsächlichen Umständen, die den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegen, lässt sich nicht schon wegen der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bejahen. Danach kann das Gericht nach Ausschluss der Öffentlichkeit anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Auch wenn Verstöße gegen eine danach auferlegte Geheimhaltungspflicht gemäß § 353d Nr. 2 StGB strafbewehrt sind, bewahrt dies nicht vor der Kenntniserlangung durch den Gegner (vgl. Zöller/Greger,
ZPO, 35. Aufl., § 357 Rn. 4), was im Bereich besonders sensibler nachrichtendienstlicher Informationen zu nicht hinnehmbaren Sicherheitsrisiken führen würde.
Entsprechendes gilt für die dem Gericht durch den - ohnehin erst am 1. April 2025 in Kraft tretenden - § 273a ZPO (vgl. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit [Justizstandort-Stärkungsgesetz], BGBl. 2024 I Nr. 302) eröffnete Möglichkeit, auf den Streitgegenstand bezogene Informationen unter bestimmten Voraussetzungen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und damit dem Schutz der §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu unterstellen. Hierdurch wird lediglich eine - durch Ordnungsmittel sanktionierte (§ 17 GeschGehG) - Pflicht zur vertraulichen Behandlung begründet (§ 16 Abs. 2 GeschGehG); zudem muss mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GeschGehG).
(b) Zur Bestimmung, inwieweit der Beklagten nähere Angaben zumutbar sind, kann vorliegend die Wertung des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO herangezogen werden (zur Darlegungspflicht des BfV im Verwaltungsprozess vgl. BVerwGE 126, 365 Rn. 26). § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde im Verwaltungsrechtsstreit zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten und zur Erteilung von Auskünften. Dies kann aber gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben sich nach der gesetzgeberischen Intention Rechtsschutzgesichtspunkte dem Geheimhaltungsbedürfnis unterzuordnen (vgl. Posser in BeckOK VwGO, 72. Ed., 1. April 2024, § 99 Rn. 27, 54.2). Dementsprechend sind vorliegend der Beklagten nähere Angaben insoweit nicht zumutbar, als die in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO genannten materiellen Geheimhaltungsgründe vorliegen.
Ein Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 VwGO ist insbesondere gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (st.Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 5. August 2024 - 20 F 13/23, juris Rn. 14 mwN). Dies kann der Fall sein, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts einer einem ausländischen Nachrichtendienst oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit widersprechen würde (BVerwG, DVBl 2015, 901 Rn. 14). Die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste wird von der "Third-Party-Rule" geprägt. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (BVerfGE 143, 101 Rn. 165; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE "Verweis auf eine "Third-Party-Rule" zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste", BT-Drucks. 18/12297, S. 2; Gärditz, DVBl 2015, 903, 904). Nach der "Third-Party-Rule" dürfen ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden (vgl. BVerfGE 154, 152 Rn. 293; 143, 101 Rn. 162; BT-Drucks. 18/12297 aaO; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE "´Third-Party-Rule´ und Parlamentarische Informationsrechte", BTDrucks. 20/5706, S. 2; Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013, Rn. 712). "Dritte" in diesem Sinne sind auch Gerichte des begünstigten Staats (vgl. BVerfGE 143, 101 Rn. 163; Gärditz aaO). Durch den Bruch einer solchen Absprache kann die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit ihre außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 143, 101 Rn. 168 ff; BVerwG, DVBl 2015, 901 Rn. 15 f; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 99 VwGO Rn. 16; Siems in Dietrich/ Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, S. 1444; Gärditz aaO S. 905), weil der Empfängerstaat von der übermittelnden Stelle keine weiteren Informationen mehr erhält (vgl. Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013 aaO). Die internationale Zusammenarbeit der Nachrichtendienste nimmt indes insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus eine überragende Bedeutung ein (BT-Drucks. 18/12297, S. 4). So konnten nur in enger Kooperation mit ausländischen Partnerbehörden mehrere ernstzunehmende Anschlagsversuche verhindert werden (Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013 aaO). Mit dem Verstoß gegen die "Third-Party-Rule" kann somit der langfristige Verlust wesentlicher außen- und sicherheitspolitischer Erkenntnisse einhergehen, ohne die die Aufklärung verfassungsfeindlicher, sicherheitsgefährdender und terroristischer Aktivitäten nicht mehr in gleichem Umfang geleistet werden könnte (BVerfGE 143, 101 Rn. 174; Abschlussbericht der BundLänder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013 aaO). Es wäre dann zu befürchten, dass der nationale Nachrichtendienst nicht mehr in der Lage ist, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen (BT-Drucks. 18/12297, S. 3; Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013 aaO).
Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des nationalen Nachrichtendienstes gehört zudem der Schutz eigener Quellen. Nachrichtendienste sind bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vielfach auf Angaben Dritter angewiesen und dürfen zum Schutz des Informanten grundsätzlich dessen Identität geheim halten. Dem Wohl des Bundes würden Nachteile bereitet, wenn diese Daten unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit an Außenstehende bekanntgegeben würden. Denn ein solcher Vertrauensbruch gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 1/15, juris Rn. 22 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 2/14, juris Rn. 7) und im Einzelfall die betroffene Vertrauensperson aufgedeckt und damit persönlich gefährdet, jedenfalls aber von weiteren Informationen abgeschnitten wäre.
(c) Vor diesem Hintergrund begründen die von der Beklagten vorgebrachten Geheimhaltungsgründe die Unzumutbarkeit weiteren - über die von ihr getätigten Angaben einschließlich der von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinausgehenden - Vorbringens. Das gilt insbesondere in Bezug auf weiteren Vortrag der Beklagten zu den Hinweisgebern, den konkreten Umständen der Hinweiserteilung und zu den Rückschlüsse auf die Informanten erlaubenden inhaltlichen Details der Hinweise.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die den Kläger belastenden Verdachtsmomente beruhten auf Hinweisen eines ausländischen Nachrichtendienstes einerseits und dem Quellenschutz unterliegenden Informationen des LfV andererseits. Beide hätten ein Freigabeersuchen abgelehnt. In dem hiesigen Prozess könnten solche Informationen und Erkenntnisse nicht einfließen,
die von einer dritten Stelle als geheimhaltungsbedürftig eingestuft übermittelt,
aber nicht für eine Offenlegung freigegeben worden seien. Entsprechend der
"Third-Party-Rule" unterlägen die dem BfV von dritten Stellen übermittelten Informationen einer ausnahmslosen Verwendungsbeschränkung für den Verfassungsschutzbereich und die vorgesetzten Behörden. Für eine Weitergabe der Erkenntnisse an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzverbundes müssten die Hinweisgeber vorab um Zustimmung beziehungsweise Freigabe gebeten werden. Die Missachtung dieser Regelung könne nicht nur mögliche sensible Quellen dritter Stellen und Hinweisgeber gefährden beziehungsweise anderweitige Zugangswege zerstören, sondern auch die zukünftige Zusammenarbeit mit dem BfV grundsätzlich erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unmöglich machen. Die Folge wäre, dass das BfV nicht mehr an wertigen sensiblen Informationen, die für die Arbeit von erheblicher Bedeutung sein könnten, beteiligt würde. Die von dritter Stelle nicht freigegebenen Informationen und Erkenntnisse könnten zwar entscheidungserheblich sein. Es überwiege aber das Geheimhaltungsinteresse - ein Bruch der "Third-Party-Rule" würde das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (gemeint wohl: Satz 3) gefährden - gegenüber dem Interesse des Gerichts an einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (Klageerwiderung, S. 9 ff). In zweiter Instanz hat die Beklagte vorgetragen, sie habe im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. September 2023 erneut um die Freigabe weiterer Unterlagen nachgesucht. Sie habe am 12. und 24. Oktober 2023 die Freigabe weiterer Unterlagen seitens des Landeskriminalamtes N.
und des LfV erhalten (Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2023, S. 11 mit Anlagen BB1 und BB2 und dortigen Angaben zu den Zeitpunkten der Ersuchen der Beklagten). Ihr lägen weitere Sachinformationen vor, welche aber mangels Freigabeerklärung weiterhin nicht vorgetragen werden könnten (Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2023, S. 16).
Damit hat die Beklagte unter Berufung auf die "Third-Party-Rule" und den Quellenschutz hinreichend vorgetragen, dass die Offenlegung weiterer Informationen die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren, die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und in der Folge ihre außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und daher dem Wohl des Bundes Nachteile im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO bereiten würde. Dem Berufungsgericht kann in diesem Zusammenhang nicht darin gefolgt werden, die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, wann sie welche Nachrichtengeber um die Freigabe weiterer, über die beiden von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinausgehender Informationen gebeten haben wolle und dass dieses Verlangen zurückgewiesen worden sei (juris Rn. 48 des angefochtenen Urteils). Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich hinreichende Angaben zu den angefragten, zuständigen Nachrichtengebern, zu den Zeitpunkten der Ersuchen der Beklagten und zu deren teilweiser Ablehnung. Soweit das Berufungsgericht darüber hinausgehende Angaben der Beklagten verlangt, überspannt es die an ihr Vorbringen zur (Un-)Zumutbarkeit weiteren Sachvortrags zu stellenden Substantiierungsanforderungen. Insbesondere ist es mit Rücksicht auf die "ThirdParty-Rule" und den Schutz eigener Quellen unzumutbar, die Nachrichtengeber zu offenbaren.
(d) Der Unzumutbarkeit weiteren Vorbringens der Beklagten steht nicht der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG entgegen.
(aa) Der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, verlangt eine tatsächlich wirksame Kontrolle (BVerfGE 101, 106, 122; 84, 34, 49). Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (BVerfGE 101, 106, 123; 60, 253, 266). Das gilt auch für den Amtshaftungsprozess. Dieser dient nicht dem Interessenausgleich zwischen Privaten, sondern unter anderem der Sicherung eines Mindestmaßes an Integrität privater Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 487/07, juris Rn. 61).
(bb) Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschränkungsmaßnahmen der Beklagten einer mehrstufigen und in seiner letzten Stufe gerichtsähnlichen Kontrolle unterlagen.
Eine besondere Sicherung gegen Fehleinschätzungen oder gar einen Missbrauch der gesetzlichen Befugnisse seitens des BfV besteht bereits darin, dass die Beschränkungsmaßnahmen nicht von diesem selbst, sondern durch das BMI angeordnet werden und zwar ausschließlich auf Antrag des Leiters des BfV oder dessen Stellvertreters (Behördenleitervorbehalt; vgl. § 8b Abs. 1 BVerfSchG aF, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 G 10-Gesetz aF). Damit wird gewährleistet, dass die Voraussetzungen einer Maßnahme schon innerhalb der Sicherheitsbehörde und durch das zuständige Ministerium mehrfach geprüft werden.
Ein gerichtsähnlicher Rechtsschutz des Betroffenen besteht sodann in der Kontrolle durch die G 10-Kommission. Bei ihr handelt es sich - wie ausgeführt um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das die gerichtliche Kontrolle durch eine unabhängige Institution ersetzt (BVerfGE 143, 1 Rn. 41; BVerfG, NVwZ 1994, 367; BVerfGE 30, 1, 28). Sie entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden verbindlich über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 6 G 10-Gesetz aF; § 8b Abs. 2 BVerfSchG aF). Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes (§ 15 Abs. 5 Satz 2 G 10-Gesetz aF; vgl. auch § 8b Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG aF). Die von ihr durchgeführte Kontrolle hat materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll zu sein (BVerfGE 143, 1 Rn. 38; 30, 1, 23). Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 3 G 10-Gesetz aF, dass die Mitglieder der G 10-Kommission in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen sind.
Bei der Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission handelt es sich mithin um ein "Ersatzverfahren", das im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG an die Stelle des Rechtsweges tritt (BVerfGE 143, 1 Rn. 38; 30, 1, 23, 27). Insofern erlaubt das Prinzip der Gewaltenteilung, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird (BVerfGE 143, 1 Rn. 39; 30, 1, 27 f). Der Gesetzgeber hat damit ein an die Stelle des Rechtswegs tretendes Organ geschaffen, das zwar kein Gericht ist und innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist (BVerfGE 143, 1 Rn. 41).
Zusätzlich obliegt nach § 1 Abs. 2 G 10-Gesetz aF i.V.m. § 14 G 10-Gesetz aF und § 8b Abs. 3 BVerfSchG aF die Kontrolle der nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz angeordneten Beschränkungsmaßnahmen dem Parlamentarischen Kontrollgremium.
Schließlich steht es den Betroffenen frei, die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen - nachgelagert (vgl. § 13 G 10-Gesetz aF) - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren prüfen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Diesen Weg hat zunächst auch der Kläger beschritten, ihn dann aber mittels der von ihm in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erledigungserklärungen abgebrochen.
In Anbetracht dieser gleichermaßen mehrstufigen wie mehrgliedrigen Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen und insbesondere angesichts der durch die G 10-Kommission erfolgenden, im Verhältnis zum normalen Rechtsweg zwar andersartigen, aber gleichwertigen Rechtskontrolle, die auch dem Schutz der Rechte des Betroffenen dient (vgl. BVerfGE 30, 1, 27), wird der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend gewahrt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtskontrolle und in Abwägung mit dem überragenden Interesse der Beklagten an der dem Wohl des Bundes dienenden Erhaltung der Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit ihrer außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit steht der Anspruch des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG der Annahme der Unzumutbarkeit weiteren Vortrags der Beklagten nicht entgegen.
Dies gilt jedenfalls in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen Hinweise betroffen sind, die sich auf die Vorbereitung terroristischer Anschläge beziehen und die daher für den Schutz höchster Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung, von herausragender Bedeutung sind. Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus zielen auf die Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen, wie sich durch die in jüngerer Zeit verübten Anschläge in mehreren deutschen Städten gezeigt hat, in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (BVerfGE 143, 101 Rn. 125 mwN). Würden solche Aufklärungsmittel durch in Amtshaftungsprozessen erfolgende Verstöße gegen die "ThirdParty-Rule" oder den Quellenschutz künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, führte dies zu einer nicht hinnehmbaren erheblich gesteigerten Gefahr terroristischer Anschläge und damit für die durch sie gefährdeten Rechtsgüter höchsten Ranges.
(cc) Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 (BVerfGE 101, 106) ergibt sich nichts Anderes. Danach schließt die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen. Andernfalls wäre ihm die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes unmöglich (BVerfGE 101, 106, 122 ff). Indes unterscheidet sich der Sachverhalt, der dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (Auskunftsverlangen betreffend Daten, auf die eine Sicherheitsüberprüfung gestützt wurde), im Hinblick auf die Rechtskontrolle und den Rechtsschutz des Betroffenen wesentlich von der vorliegenden Fallkonstellation. Während dort dem Betroffenen Rechtsschutz allein in dem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt werden konnte, besteht - wie ausgeführt - im Hinblick auf die vorliegenden Beschränkungsmaßnahmen eine gleichermaßen mehrstufige wie mehrgliedrige Rechtskontrolle, die in Gestalt der Kontrolle durch die G 10-Kommission gerichtsähnlich ist, dem Schutz der Rechte des Betroffenen dient und - in Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten - dessen Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG wahrt.
(e) Eine Erhöhung des Rechtsschutzes des Klägers durch Überprüfung der von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsgründe in einem Incamera-Verfahren (vgl. § 99 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess) kommt in dem vorliegenden Amtshaftungsprozess nicht in Betracht.
Das Zivilprozessrecht sieht, wie auch der Kläger erkennt (Revisionserwiderung vom 17. Oktober 2024, S. 28), ein solches In-camera-Verfahren nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der verwaltungsprozessualen Bestimmungen zum In-camera-Verfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt für dieses Verfahren eine besondere Zuständigkeit nicht des Hauptsachegerichts, sondern des Fachsenats eines höheren Gerichts (§ 99 Abs. 2, § 189 VwGO: OVG/BVerwG; vgl. auch § 86 Abs. 3 FGO: BFH). Mit dieser Zuständigkeitskonzentration soll erreicht werden, dass möglichst wenige Richter mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befasst werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drucks. 14/6393, S. 8 i.V.m. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem vorgenannten Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/7474, S. 14). Bei einer entsprechenden Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO im Zivilprozess müsste daher die Zuständigkeit von Fachsenaten der Oberlandesgerichte beziehungsweise des Bundesgerichtshofs für das In-camera-Verfahren angenommen werden. Dies ist indes mit Blick auf Art. 101 Abs. 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, im Wege der rechtsfortbildenden Rechtsprechung nicht möglich (vgl. Wagner, JZ 2007, 706, 717: Zuständigkeitsvorschriften des § 99 VwGO können nicht ohne weiteres im Rahmen der Zivilprozessordnung nachgebildet werden). Gesetzliche Richter im (erstinstanzlichen) Amtshaftungsprozess sind die Mitglieder einer Zivilkammer des gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für Amtshaftungssachen zuständigen Landgerichts. Sie entscheiden über alle mit dem Amtshaftungsprozess zusammenhängenden materiell- und prozessrechtlichen Fragen. Ein - nicht durch Gesetz bestimmtes - In-camera-Verfahren vor Fachsenaten der Oberlandesgerichte beziehungsweise des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung der von einer Prozesspartei geltend gemachten Geheimhaltungsgründe ist hiermit nicht vereinbar.
dd) Mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Berufungsgerichts, das in seiner Hauptbegründung von einer Darlegungs- und Beweislast der Beklagten und in seiner Hilfsbegründung zwar von einer Darlegungsund Beweislast des Klägers, aber von einer - indes über ihren bisherigen Vortrag hinaus nicht bestehenden - sekundären Darlegungslast der Beklagten für die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschränkungsmaßnahmen ausgegangen ist
(juris Rn. 30 ff und 47 ff des angefochtenen Urteils) und zudem seiner Entscheidung nicht den Maßstab der Vertretbarkeit (s.o. zu bb (3) (a) und (b)) zugrunde gelegt hat, kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Amtspflichtwidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen hinreichend und in dem vorbezeichneten Umfang (s.o. zu bb (3)) dargelegt und bewiesen hat. Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren die Gelegenheit haben, auf der Grundlage der Darlegungs- und Beweislast des Klägers dessen Vortrag zur Amtspflichtwidrigkeit tatrichterlich zu würdigen und den Parteien in diesem Rahmen Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
b) Nicht gefolgt werden kann der Revision darin, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zu Unrecht nicht die Kollegialgerichts-Richtlinie herangezogen und auf ihrer Grundlage das Verschulden der Amtsträger der Beklagten verneint.
Nach der Rechtsprechung des Senats trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 11. März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20 und vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298 Rn. 17; jew. mwN).
Eine Verneinung des Verschuldens ist indes nur gerechtfertigt, wenn das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 11. März 2021 und vom 9. Juli 2020; jew. aaO und mwN). Vorliegend hat das Landgericht nicht auf der Grundlage einer vollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen bejaht, sondern ist auf unvollständiger Tatsachengrundlage im Wege einer Beweislastentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen nicht feststellbar sei (S. 8 ff des Urteils vom 8. August 2022).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zusteht. Zwar kann auch ein Eingriff in die hier betroffenen immateriellen Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 GG einen Aufopferungsanspruch auslösen (dazu nachfolgend a). Es steht aber nicht fest, dass der Kläger genötigt worden ist, ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer auf sich zu nehmen (dazu nachfolgend b).
a) Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch hat sich gewohnheitsrechtlich gemäß dem in § 75 EinlALR (1794) enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt (Senat, Urteile vom 7. September 2017 - III ZR 71/17, BGHZ 215, 335 Rn. 16; vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 76 f und vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch ein Sonderopfer, das der Einzelne an immateriellen Rechtsgütern zum Wohl der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen (Senat, Urteile vom 7. September 2017 aaO; vom 31. Januar 1966 aaO und vom 19. Februar 1953 aaO S. 86 ff). Dies gilt insbesondere bei einem Eingriff in Leben, Gesundheit und Freiheit (Senat, Urteile vom 10. März 1976 - III ZR 130/73, BGHZ 66, 118, 119 f; vom 23. Oktober 1975 - III ZR 97/73, BGHZ 65, 196, 206 und vom 31. Januar 1966 aaO), also in die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, nicht aber für einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 1993 - III ZR 14/93, NJW 1994, 2229, 2230 und vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92, NJW 1994, 1468).
Die Frage, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (beziehungsweise in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche) einen Aufopferungsanspruch auszulösen vermag, hat der Senat bislang offengelassen (Senat, Urteil vom 11. März 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 18). Sie ist mit der im Schrifttum vermehrt vertretenen Ansicht (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 135, 138; Papier/Shirvani in MüKoBGB, 9. Aufl., § 839 Rn. 101; Grzeszick in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 45 Rn. 102; Schenke, NJW 1991, 1777, 1781; Muckel, JA 2023, 1049, 1051) zu bejahen. Hierfür wird angeführt, dass die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen keinen höheren Rang aufwiesen als das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Ossenbühl/
Cornils; Papier/Shirvani; Schenke; jew. aaO) sowie dass die Aufopferung Sonderopferlagen allgemein kompensieren solle und ihr eine darüber hinausweisende Eingrenzung auf bestimmte Rechts- oder Schutzgüter nicht immanent sei (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 14 Rn. 778; Schenke aaO S. 1780 f).
Unabhängig von diesen Überlegungen ergibt sich die Notwendigkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schutzbereich des Aufopferungsanspruchs einzubeziehen, jedenfalls aus der Verpflichtung der Gerichte, die Gewährleistungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten und in die nationale Rechtsordnung einzupassen (so auch Gietl/Amberger, NJW 2023, 3468 Rn. 19 ff; vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 28, 33 und BVerfGE 111, 307, 315 ff). Die Konvention schützt Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, indem sie unter anderem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbietet (Art. 3 EMRK) und ein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz statuiert (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Art. 13 EMRK gewährleistet jeder Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dies erfordert, dass einer Person, die die Verletzung eines Konventionsrechts vertretbar behauptet, eine rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, in geeigneten Fällen grundsätzlich den Ersatz des aus der Verletzung resultierenden Vermögens- und Nichtvermögensschadens zu erlangen (EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 6780/18, 30776/18 [Roth / Deutschland], NJW 2022, 35 Rn. 92 f mwN). Im Hinblick auf vertretbare Behauptungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, es könne zur Beurteilung der fehlenden Wirksamkeit bestehender Rechtsbehelfe führen, wenn in diesen Fällen die Zuerkennung einer Entschädigung davon abhängig gemacht werde, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden aufseiten der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nachweisen könne (EGMR aaO 93 mwN; vgl. dazu BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 34).
Diese Vorgaben können nur über eine entsprechende konventionsfreundliche Auslegung der Voraussetzungen des Aufopferungsanspruchs - der kein Verschulden voraussetzt (Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 aaO S. 71) - umgesetzt werden (vgl. Gietl/Amberger aaO Rn. 25, 28 f). In diesem Rahmen kann grundsätzlich auch nicht zwischen einzelnen von der EMRK geschützten Teilbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschieden werden, etwa indem bei einer Verletzung von Art. 3 EMRK ein verschuldensunabhängiger Aufopferungsanspruch anerkannt, bei einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK hingegen ein Ersatzanspruch von einem Verschulden aufseiten der Behörden abhängig gemacht wird.
b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann indes nicht beurteilt werden, ob die Beschränkungsmaßnahmen zu einem ausgleichspflichtigen Sonderopfer des Klägers geführt haben.
aa) Sollten die Beschränkungsmaßnahmen - wofür auch hier aufgrund der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und der Billigung der Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission eine Vermutung spricht - rechtmäßig gewesen sein, wäre dies zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt im Falle einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass die Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungs- beziehungsweise aufopferungsrechtlich Zumutbaren übersteigen; die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2017 - III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10 mwN).
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a G 10-Gesetz aF und § 9 Abs. 4, § 8a Abs. 2 BVerfSchG aF erlegen allen hiervon betroffenen Bürgern in gleicher Weise die Pflicht auf, die darin geregelten Maßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen hinzunehmen. Die damit zwangsläufig verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind vom Gesetz gefordert und gewollt und damit entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Senat, Urteile vom 23. Oktober 1975 aaO S. 206 f [Wehrpflicht]; vom 19. Februar 1962 - III ZR 23/60, BGHZ 36, 379, 389 f; vom 26. September 1957 - III ZR 190/56, BGHZ 25, 238, 240; vom 13. Februar 1956 - III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 64 f [Wehrdienstbeschädigung] und vom 19. Februar 1953 aaO S. 86 f, 92 [Impfschäden]). Als Sonderopfer könnten demnach nur solche Schäden oder Belastungen angesehen werden, die über den rechtmäßigen Eingriff an sich in dem Sinne hinausgehen, dass sie im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen. Derartige Schäden oder Belastungen macht der Kläger nicht mehr geltend.
bb) Demgegenüber kann ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer anzunehmen sein, wenn die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig sind und es sich um einen schwerwiegenden, nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt. Die Annahme eines Sonderopfers bedarf in solchen Fällen regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 20 mwN). Hinsichtlich des Erfordernisses eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN) auf den Aufopferungsanspruch übertragbar. Auch hier besteht nur bei ernsten und nachteiligen Persönlichkeitsrechtsverletzungen das unabweisbare Bedürfnis, den Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren (vgl. zum Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen BGH, Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66, juris Rn. 11).
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gelten dieselben Maßstäbe wie bei dem auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gestützten Amtshaftungsanspruch.
B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Rechtsmittel des Klägers ist als Anschlussrevision zu behandeln und als solche zulässig.
1. Die vom Kläger eingelegte selbstständige Revision, die sich gegen den Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zur Höhe der Entschädigung richtet, ist unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den die (hilfsweise eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 Bezug genommen.
2. Dagegen ist die Anschlussrevision des Klägers statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie betrifft einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24 mwN). Es widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Zweck der Anschlussrevision, eine Art Waffengleichheit herzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, WM 2024, 1992 Rn. 121), wenn der Kläger mit der Anschlussrevision eine umfassende Überprüfung der Höhe der Entschädigung herbeiführen kann. Denn damit wird kein Streitstoff eingeführt, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (anders im Fall BGH, Urteil vom 18. September 2024 aaO Rn. 121 ff).
3. Anschlussrevision und unstatthafte Revision des Klägers bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist. Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom
10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 18; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 38).
II.
Die Anschlussrevision ist jedoch, unabhängig von der - in dem neuen Berufungsverfahren zu klärenden - Frage, ob dem Kläger überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, unbegründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine einen Betrag von 10.000 € übersteigende Geldentschädigung verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung den Einfluss des Art. 10 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachtet, indem es weder den Gesichtspunkt der Prävention noch das durch die Beschränkungsmaßnahmen hervorgerufene Gefühl des Beobachtetwerdens und die Gefahr des Missbrauchs der erlangten Informationen sowie den dadurch hervorgerufenen Einschüchterungseffekt berücksichtigt habe.
a) Durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts können einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697). Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Senat, Urteile vom 7. November 2019 - III ZR 17/19, BGHZ
224, 20 Rn. 18; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 13 und vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 f). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (Senat, Urteil vom 4. November 2004 aaO S. 36; BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15). Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 f und vom 15. November 1994 aaO mwN).
b) Ob die Beschränkungsmaßnahmen der Beklagten schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch, wenn dies anzunehmen wäre, blieben die Rügen der Anschlussrevision ohne Erfolg.
Die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 aaO Rn. 46 mwN). Dies ist nicht der Fall.
aa) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht als maßgeblichen Bemessungsfaktor Umfang und Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen hat. Der Präventionsgedanke rechtfertigt zwar neben dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der Genugtuung die Zubilligung einer Geldentschädigung dem Grunde nach, stellt vorliegend aber keinen wesentlichen Bemessungsfaktor für deren Höhe dar. Ein solches Gewicht kommt ihm entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in Anbetracht des Umstandes zu, dass in Bezug auf die Beschränkungsmaßnahmen keine vorbeugende richterliche Kontrolle möglich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt wurden. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Maßnahmen entgegen der Einschätzung der G 10-Kommission rechtswidrig waren, tritt bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung der Präventionsgedanke weitgehend zurück. Denn eine Abschreckung von der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen, die selbst die G 10-Kommission für rechtmäßig erachtet hat, ist nicht geboten. Vielmehr ginge von einer Abschreckungswirkung der Entschädigung auch in solchen Fällen ein überschießender Hemmungseffekt aus, der mit einer hinreichenden Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.
Soweit die Anschlussrevision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit eines echten Hemmungseffekts der Höhe der Geldentschädigung verweist, handelt es sich um Fälle, in denen die Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorsätzlich zur Verfolgung kommerzieller Interessen eingesetzt wurde (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 aaO Rn. 49; vom 6. Dezember 2005 aaO S. 207 f und vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307) oder in denen das amtspflichtwidrige Handeln dem Staat fiskalische Vorteile bringt und der Geldentschädigungsanspruch deshalb zur wirksamen Prävention spürbare Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben muss
(vgl. zum Geldentschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen Senat, Urteile vom 7. November 2019 aaO; vom 12. November 2015 aaO und vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11 f). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben.
bb) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Geldentschädigung den Umfang und die Intensität des Eingriffs in den von Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Klägers hinreichend berücksichtigt. Soweit der Kläger die hohe Eingriffsintensität der Beschränkungsmaßnahmen geltend macht, wird diese bereits durch das Erfordernis eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs berücksichtigt (s.o. zu a). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Eingriffsintensität darüber hinaus keinen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung beigemessen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine besondere Belastungswirkung von Eingriffen in Gestalt der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur Verwendung durch die Nachrichtendienste gegenüber den Bürgern darin liegt, dass nicht nur der jeweilige Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis als solcher in der Regel verdeckt geschieht, sondern praktisch die gesamten Aktivitäten der Nachrichtendienste geheim erfolgen, und dass Befugnisse dieser Dienste zur Verwendung der vorsorglich flächendeckend gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten damit das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens in besonderer Weise befördern und nachhaltige Einschüchterungseffekte auf die Freiheitswahrnehmung entfalten (BVerfGE 125, 260, 332). Die vorliegende Fallkonstellation ist im Hinblick auf ein Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und Einschüchterungseffekte mit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht vergleichbar. Vielmehr vermag ein gezielter, zeitlich begrenzter und zudem nachträglich dem einzelnen Betroffenen bekannt gemachter sowie sowohl der Kontrolle durch die G 10-Kommission als auch der nachträglichen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die Gerichte unterliegender Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht in gleicher Weise das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens und Einschüchterungseffekte auszulösen wie eine anlasslose flächendeckende Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten. Im Falle eines solchen begrenzten Eingriffs ist auch die Gefahr eines Missbrauchs der gespeicherten Daten nicht vergleichbar groß wie bei einer - im Rahmen der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten erfolgenden - Datensammlung durch eine Vielzahl verschiedener privater Anbieter (vgl. BVerfGE 125, 260, 320).
2. Das Berufungsgericht hat auch nicht unter Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG dessen Darlegungslast überspannt, indem es angenommen hat, mangels weitergehenden Sachvortrags des Klägers ließen sich keine genauen Feststellungen zur Anzahl der von der Beklagten überwachten Telefonate und zur Erstellung eines Bewegungsprofils des Klägers durch den erfolgten Einsatz von IMSI-Catchern treffen (juris Rn. 50 des angefochtenen Urteils).
Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt es dem Kläger, die bei der Bemessung der Geldentschädigung für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Anzahl der abgehörten Telefonate besteht nicht. Unstreitig hat sie die vom Kläger über seine Mobilfunknummer geführten Telefonate im Zeitraum vom 3. November 2017 bis zum 5. April 2018 abgehört. Offen war daher nur, wie oft der Kläger in diesem Zeitraum über seine Mobilfunknummer telefoniert hat. Insoweit stand er nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, da die Telefonate Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von ihm ein Bewegungsprofil erstellt, führt die Löschung der erhobenen Daten schon deshalb nicht zu einer (sekundären) Darlegungslast der Beklagten, weil sie auf entsprechenden Antrag des Klägers erfolgt ist.
Aus den vorgenannten Gründen bestand entgegen der Auffassung des Klägers im Hinblick auf die erhobenen Daten auch keine besondere Dokumentationspflicht der Beklagten. Diese weist zutreffend darauf hin, dass § 4 Abs. 1 Satz 6 G 10-Gesetz aF zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes ein Unterbleiben der Löschung der Daten vorsah, wenn sie für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen von Bedeutung sein konnten. § 12 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG aF bestimmte, dass die Löschung unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, schutzwürdige Interessen des Betroffenen würden hierdurch beeinträchtigt. Damit bestand für eine weitergehende Dokumentation der erhobenen Daten durch die Beklagte keine Veranlassung. Wären die Daten nicht auf Antrag des Klägers gelöscht worden, stünden sie diesem zur Darlegung des von ihm geltend gemachten Anspruchs nach wie vor zur Verfügung.
C.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 08.08.2022 - 3 O 61/22 OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2024 - I-11 U 133/22 - Verkündet am: 13. Februar 2025 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle