Paragraphen in 3 StR 433/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 433/20 BESCHLUSS vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel im Ausspruch über den Vorwegvollzug dahin klargestellt, dass sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Spaniol Berg Hoch Kreicker Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 16.07.2020 - 40 Js 9853/19 11 KLs 11/20 ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR433.20.0
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1 | 349 | StPO |
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