4 StR 125/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 125/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR125.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2023, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109), das der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 4; vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481/23 Rn. 6 mwN; vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24 Rn. 2; vom 6. Mai 2024 – 5 StR 1/24 Rn. 4). Hiernach ist die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu bewerten. Der Angabe, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezogen hat, bedarf es nicht, weil dies nicht die Voraussetzungen eines (Qualifikations-)Tatbestandes, sondern nur des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 11).
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil der nunmehr anzuwendende Strafrahmen, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, jedenfalls milder ist als der von der Strafkammer Herangezogene (§ 29a Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB) und der Senat daher nicht ausschließen kann, dass sie bei Anwendung des milderen Rechts auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Scheuß Bartel Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 15.11.2023 - 20 KLs-336 Js 1878/22-31/23