Paragraphen in 5 StR 644/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 257 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
1 | 257 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 644/18 BESCHLUSS vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR644.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung des Verteidigers des Angeklagten Y. A. , Rechtsanwalt P. , erhobenen Rüge eines „Verstoßes gegen § 257c StPO, § 46 StGB und das Fair-Trial-Prinzip“ gilt das zu der entsprechenden Rüge der Verteidigerin des Angeklagten I.
A. in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts unter II.2.a) Ausgeführte sinngemäß.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 257 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
1 | 257 | StPO |
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