Paragraphen in VIII ZR 224/20
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/20 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZR224.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. November 2020 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Schneider Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.01.2020 - 452 C 4623/19 LG München I, Entscheidung vom 23.06.2020 - 14 S 1305/20 -
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