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VIII ZR 158/23

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 158/23 BESCHLUSS vom 28. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIIIZR158.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Messing beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 30. Oktober 2023 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.801,68 €

Gründe:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der - hier durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2023 erfolgten - Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (siehe bereits BGH, NJW 1959, 532 [zum Revisionsverfahren]; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 - XI ZR 236/12, juris Rn. 3; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, juris [jeweils zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]). Dies gilt in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - XI ZR 236/12, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, aaO; vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris).

Dr. Bünger Dr. Matussek Kosziol Messing Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.12.2022 - 15 O 1321/22 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2023 - 12 U 190/22 -

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