Paragraphen in XI ZR 557/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 557/20 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:080621BXIZR557.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). In diesen Beschlüssen hat der Senat auch bereits die von dem Kläger unter Hinweis auf das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris) aufgeworfenen Fragen beantwortet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2019 - 21 O 273/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2020 - 6 U 71/19 - Menges
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