Paragraphen in V ZB 96/20
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 96/20 BESCHLUSS vom 17. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:170221BVZB96.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die als „sofortige Beschwerde, Anschlussrechtsbeschwerde, Befangenheitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 30. Januar 2021. Hierüber kann der Senat in der eingangs genannten Besetzung ungeachtet des Befangenheitsantrags des Klägers entscheiden. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61). Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist eindeutig unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richterinnen und Richter abgelehnt werden, die an dem Beschluss vom 20. Januar 2021 mitgewirkt haben, ohne dass konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorgebracht werden, die auf ihre Befangenheit hindeuten könnten. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 11.04.2019 - 6 O 145/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.11.2020 - 9 W 150/20 -
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